Gesetzesbestimmungen
Verbot des Durchgangsrechts (Art. 165 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 146-147.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer ein Gut oder Matten verbiethen will, soll vor Rath ein Verboth darüber begehren, welches, nachdem es in den betreffenden Gemeinden gehörig bekannt gemacht worden — dem nächstabzuhaltenden Gericht zur Bestätigung vorgelegt werden soll, wo jene, die sich dagegen beschweren, ihre Beschwerde geltend machen können.
Wer dann ein solches bestätigtes Verboth übertritt, oder sonst ohne Recht jemanden durch ein Gut gienge, mit Kärren, Schlitten oder anderm dadurchführe, soll für jedes Mal nebst Abtrag Schadens Gl. 5 bestraft werden, es wäre dann, daß die anstoßenden Gassen in unbrauchbarem Stand wären, daß man nicht durchkommen oder durchfahren könnte.
Daher soll jeder die an seine Güter anstossenden Straßen dermaßen aufthun und räumen, auch jährlich die darin hangenden Stauden und Baumäste seinem Eigen nach abhauen, und die Straße wegbar machen, daß niemand mit Grund
sich zu beschweren hat, und die Straßen gehörig mögen gebraucht werden, und dieß auch bey Gl. 5 Buß, wer solches unterläßt.»
Quelle:
Landsrat Erkennt. 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 146 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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