Gesetzesbestimmungen
Verordnung über Ausübung des Kutschergewerbes
LB UR (1901) Bd 02 S. 135
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Samstag, 7. Juli 1888
«§ 1. Alle diejenigen, welche in hiesigem Kantone das Kutschergewerbe in der Weise ausüben wollen, daß sie, sei es auf öffentlichen Plätzen, sei es in Gasthöfen oder anderswo Reisenden gegen Bezahlung Pferde und Wagen behufs der Weiterbeförderung anbieten und zur Verfügung stellen, sind zur Bezahlung einer jährlichen Taxe von Fr. 10.— per Pferd verpflichtet.
§ 2. Von der Entrichtung obiger Taxe sind befreit die hiesigen Kantonsbürger und gesetzlich Niedergelassenen.
§ 3. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Polizeidirektion ist mit deren Vollziehung beauftragt.»
Quelle:
LB UR Bd 2, S. 135.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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