ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Vorschriften über das Aufstellen der Posten, Gasthof-Omnibusse und Kutschen auf dem Stationsplatze Göschenen
LB UR (1901) Bd 02 S. 136-138 / Donnerstag, 31. Mai 1894

«§ 1. Auf dem Platze hinter dem Stationsgebäude dürfen nebst den Posten und Gasthof-Omnibussen so viele Kutschen aufgestellt werden, als der Platz und die Verkehrsverhältnisse es gestatten.

§ 2. Diese Aufstellung hat gemäß Weisung der Ortspolizei in folgender Ordnung zu geschehen:
Auf der südlichen Seite des Ausganges werden zunächst dem Stationsgebäude die Post und die Omnibusse von Ursern aufgestellt, welch letztere unter sich die Reihenfolge täglich wechseln.
Auf der nördlichen Seite des Ausganges werden die Omnibusse von Göschenen und anschliessend an dieselben in geordneten Reihen so viele Kutschen aufgestellt, als der Platz es gestattet, die übrigen Kutschen nehmen auf der Zufahrtsstraße (Randfeite gegen die Bahnlinie) Aufstellung, jedoch so, daß der öffentliche Verkehr möglichst wenig gehemmt oder beeinträchtigt wird.
Auch für die Kutschen soll hinsichtlich Reihenfolge der Aufstellung ein täglicher Wechsel stattfinden, wenn jedoch eine Kutsche beladen vom Stationsplatze wegfährt oder Reisende zur Abfahrt akkordirt, so verliert dieselbe nicht nur die betreffende Tagesnummer, sondern muß bei der Rückkehr auf den Stationsplatz sich auch zu hinterst an die Kutschenreihe anschließen.

§ 3. Die Kutschen, welche auf der Zufahrtsstraße aufgestellt werden, dürfen ihren Platz erst eine Viertelstunde vor Ankunft eines Bahnzuges beziehen und müssen ihn alsbald nach Abgang des letztern wieder verlassen.

§ 4. Jeder Gasthofbesitzer ist berechtigt, für sämmtliche Etablissements, welche ihm oder einem mit ihm in ungetrennter Haushaltung zusammenlebenden Familiengliede angehören, einen Omnibus oder Pavillon-Wagen auf dem Stationsplatze in der Reihe der Omnibusse aufzustellen. Derselbe darf neben dem Kutscher nur von einem weitern Bediensteten begleitet sein, welcher auch mit dem Omnibus wieder wegfahren muß.
Den Hotelbesitzern wird gestattet, im Frühjahr bis zum 20. Juni und im Herbst vom 15. September an, anstatt des Omnibus eine Kutsche aufzustellen, welche aber deutlich die Firma des betreffenden Hotels tragen muß.

§ 5. Wenn Gasthöfe von Göschenen keinen Omnibus zur Station führen, so haben sich deren Portiers und Fremdenführer auf einem von der Ortspolizei ihnen anzuweisenden Platze in der Nähe des Ausganges aufzustellen und nach Anordnung derselben die Reihenfolge täglich zu wechseln.

§ 6. Das Fahr- und Bedienungspersonal aller Fuhrwerke ist gehalten, bei Ankunft und während des Anhaltens der Bahnzüge in unmittelbarer Nähe seines Wagens (Omnibus oder Kutsche) sich aufzuhalten. Während des Tages darf ohne Bewilligung der Ortspolizei kein Wechsel des Kutschenpersonals stattfinden.

§ 7. Die Omnibusse und Kutschen dürfen keine andern Schilde oder Firmatafeln tragen, als solche, welche auf den Namen des Eigenthümers oder Gasthofes, dem sie angehören, lauten.

§ 8. Der Ortspolizei Göschenen wird es zur Pflicht gemacht, diesen Vorschriften genaue und unparteiische Nachachtung zu verschaffen und Zuwiderhandelnde gemäß § der Eingangs erwähnten Verordnung zu bestrafen.»


Quelle: LB UR Bd 2, S. 136-138.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020