Gesetzesbestimmungen
Verordnung wegen den Magern-Käsen.
LB UR III S. 084-085
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Samstag, 30. August 1828
«Durch Gegenwärtiges wird zum Verhalt bekannt gemacht, daß alle jene magern Käse, welche durchtransportirt werden, sie mögen dann eingespalet seyn oder nicht, sollen in die Sust gethan, und die treffende Sustgebühr davon bezogen werden; hingegen diejenigen, so nur hier verkauft werden, in der Ankenwag sollen gewogen werden, und zwar bei der auf den Uebertretungsfall festgesetzten Buße von 2 Neuthalern sowohl für den, der in andern Häusern dergleichen Käse würde wägen lassen, als auch für jene, in dessen Haus selbe gewogen würden.»
Quelle:
LR 30.8.1828; LB UR 1842 Bd III, S. 84 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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