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Gesetzesbestimmungen

Zoll über den Furkaberg.
LB UR (1842) Bd III S. 085 / Samstag, 25. September 1830

«Da die Klage eingekommen, daß sowohl Pferde als anderes Vieh und Kaufmannsgüter über die Furka transportirt werden, ohne daß hievon der Zoll in Hospenthal entrichtet werde; so wird hiemit zu Jedermanns Verhalt bekannt gemacht, daß alle jene, so Pferde oder anderes Vieh, als auch Kaufmannsgüter von und nach Wallis über die Furka führen, wenn sie auch nicht bei der Zollstätte in Hospenthal vorbei passiren, verpflichtet seyn sollen, den neuen Straßenzoll dem Hrn. Zoller in Hospenthal nach Tarifen zu bezahlen, und zwar bei Strafe und Verantwortung. Im gleichen werden auch sämmtliche Herren Wirthe beauftragt, solches den Reisenden anzuzeigen.»

Quelle: Bevollmächtigte Kommission 25.9.1830; LR 4.7.1829; LB UR 1842 Bd III, S. 85.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020