Gesetzesbestimmungen
Konkordat vom April 1834: Freie Konkurrenz — Herabsetzung der alten Zölle.
LB UR (1842) Bd III S. 087-088
/
Sonntag, 4. Mai 1834
«Zufolge Vorschlags des w. w. Landraths soll nach Inhalt des Protokolls der unter den am Transttwesen über den St. Gotthard betheiligten löbl. Stände im verflossenen April in Luzern gehaltenen Konferenz mit dem 1. Juli d. J. die unbedingt freie Konkurrenz im Fuhr- und Speditionswesen, mit Ausnahme der Schifffahrt, welche in Folge Vertrags von 1826 mit dem löbl. Stande
Luzern noch besonders wird regulirt werden; so wie alle übrigen damit in Verbindung stehenden Anordnungen für eine Probezeit von 3 Jahren eingeführt werden, und der w. w. Landrath beauftragt seyn, deßhalb die Vollziehung und Leitung zu besorgen; jedoch mit dem Vorbehalt, daß von der h. Bezirksgemeinde die von der Konferenz vorgeschlagene Herabsetzung der alten Zölle und Gebühren genehmigt werde.
Zufolge dieser besagten Zollherabsetzung ist der w. w. Landrath beauftragt und bevollmächtigt, mit denjenigen Behörden, Gemeinden oder Korporationen, welche in einer oder andern Beziehung Antheil an den benannten Gebühren haben, das Verhältniß auszumitteln, nach welchem sie dieselben künftig beziehen können.
Da zur Erreichung der nöthigen Wohlfeilheit im Transitwesen die sämmtlichen altern Zölle, Weggelder und Gebühren, worunter auch die Fuhrleute begriffen sind, von ihrem bisherigen Bestand auf 16 Rappen per Zentner für den ganzen Kanton herabgesetzt werden müssen; so ist diese Herabsetzung, insoweit sie den Bezirk Uri betrifft, auch genehm gehalten worden.»
Quelle:
LG 4.5.1834, NG 8.5.1834; LB UR 1842 Bd III, S. 85 ff.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|