Gesetzesbestimmungen
Vollmacht an den w. w. Landsrath.
LB UR (1842) Bd III S. 104
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Sonntag, 6. Mai 1838
«Auf gutachtlichen Vorschlag wurde der w. w. Landrath ermächtigt, wenn große sonst dem Passe fremde Sendungen mittelst Zollherabsetzungen auf die Route des St. Gotthards gebracht werden könnten, die sämmtlichen Transitgebühren für dieselben bis auf die Hälfte oder den Drittheil herabzusetzen.
Dem Beschlusse der h. Kantonsgemeinde beipflichtend ist auch von dieser Behörde der w. w. Landrath ermächtigt, wenn große dem St. Gotthardspasse sonst fremde Sendungen mittelst Zoll. Herabsetzungen auf dessen Route gebracht werden könnten, die sämmtlichen Transitgebühren für dieselben auf die Hälfte oder den Drittheil herabzusetzen.»
Quelle:
LG 6.5.1838, NG 13.5.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 104.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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