Gesetzesbestimmungen
Verordnung das Lagergeld betreffend.
LB UR (1842) Bd III S. 113-115
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Montag, 25. März 1839
«§. 1. Alle über den See ankommenden Waaren dürfen in der Regel nicht länger als drei Tage in der Sust zu Fluelen liegen bleiben, sondern müssen binnen dieser Zeitfrist in die Hauptsust zu Altdorf abgeführt werden, im widrigen Falle sie nach Ablauf von acht Tagen bis nach Verfluß eines Monats in die Lagergebühr von 3 Rp. von jedem 50 Kilo verfallen.
§. 2. Wird die Waare zwar nach dem dritten, doch aber vor Ablauf des achten Tages, vom Tage der Ankunft angerechnet, — also vor der Verfallzeit der Lagergebühr aus der Sust in Fluelen verladen und abgeführt; so soll die Zeit ihrer Ankunft vom Zoller auf der Ladkarte bemerkt, und in die Sust zu Altdorf vom Zeitpunkte der Ankunft in Fluelen an bis zum Tage des Ausgangs der Sust in Altdorf die Verfallzeit der Lagergebühr berechnet werden.
§ 3. Würde nun dieser Bestimmung ungeachtet der obbemeldte Uebelstand nicht aufhören, sondern dennoch durch längeres Lagern die Waare in der Sust zu Fluelen sich anhäufen; so muß sich die Commission beinebens noch vorbehalten, in Folge des noch in Kraft stehenden Artikels 11 der Paßordnung von 1810 zur möglichst schleunigen Beförderung der Waare in die Hauptniederlage zu Altdorf die Speditoren und Handelsleute anzuhalten, oder selbst durch Anstellung mehrerer Transportmittel auf Rechnung der Betreffenden dafür sorgen zu lassen.
§. 4. Die zur Ausfuhr über den See bestimmten Waaren, wenn sie länger als acht Tage in der Sust zu Fluelen gelagert werden, sind ebenfalls der Lagergebühr unterworfen, es wäre denn Sache, daß das Abführen derselben durch ungünstige Witterung verhindert würde.
§. 5. Die gegenwärtige Verordnung soll zu allseitigem Verhalt durch das hiesige Wochenblatt bekannt gemacht werden.»
Quelle:
Beschluss Zoll- und Passkommission 25.3.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 113-115.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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