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Gesetzesbestimmungen

Verordnung bezüglich auf den schnellen Transport der Waaren.
LB UR (1842) Bd III S. 117-119 / Samstag, 26. Dezember 1840

«§. 1. Die Herren Speditoren und Fuhrübernehmer sind bei Verantwortlichkeit aufgefordert, durch Ergreifung der erforderlichen Mittel zu veranstalten, und dafür zu sorgen, daß die gegenwärtig im Thale Ursern und allenfalls weiter abwärts liegenden zurückgebliebenen Transitgüter innert den nächsten folgenden 14 Tagen von dato angerechnet über die Kantonsgrenze befördert werden, ohne daß die inzwischen wieder ankommenden Eil- und andere Transitwaaren einige Verspätung oder Stockung deßwegen erleiden sollen.
Die nach Ablauf dieses Termins allfällig noch zurückbleibenden Waaren sollen der Zoll, und Paßkommission durch die betreffenden Beamten unverzüglich zur Kenntniß gebracht werden, um zum Behufe weiterer Maßnahme die Dazwischenkunft des hohen Landraths in Anspruch nehmen zu können.
§. 2. Nach Vorschrift des Landrathsbeschlusses vom 6. Christmonat 1836 sollen die als Eilgut erklärten Waaren spätestens in Zeit drei Tagen den hiesigen Kanton durchpassirt haben, es wäre denn Sache, daß Wind oder Wetter und höhere Ereignisse solches verunmöglichen würden, bei einer Strafe v. Fr. 2 von jedem Kollo, worin der betreffende Speditor verfällt, und wovon dem Ankläger die Hälfte zukommen soll.
§. 3. Auch die andern Transitwaaren welche nicht unter die Eilgüter gehören, sollen nie längere Zeit auf der Straße verzögert werden, ansonst Hch die Commission in diesem Falle, sowie bei Accorden, wo die festgesetzte Lieferungszeit nicht beobachtet würde, vorbehält, die Nachlässigen nach Maßgabe des Fehlers zu bestrafen.
Die in den §§. 2 und 3 angedrohte Bestrafung darf jedoch nicht statt finden bei Waaren, welche entweder noch ohne Bestimmung sind, oder auf Befehl gelagert werden.
§. 4. Die Fuhrleute und Fuhrübernehmer die bei geöffneter Bahn den Berg oder Schöllenen ohne hinreichendes Hinderniß nicht befahren, während sie ihre zum Transport übergebene Waare vorhanden haben, machen sich dem Speditor oder dem Eigenthümer für alle Folgen und Abzüge verantwortlich, und weiterer Ahndung durch die Commission schuldig.
§. 5. Den Zoll- und Sustbeamten ist zur Pflicht gemacht, über Vollziehung dieser Verordnung zu wachen und die Fehlbaren anzuzeigen.
§. 6. Die gegenwärtige Verordnung soll dem amtlichen Wochenblatt beigerückt und in den längs der Straße gelegenen Gemeinden auf übliche Weise verlesen werden.»


Quelle: Beschluss Zoll- und Passkommission 26.12.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 117-119.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020