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Gesetzesbestimmungen

Artillerie-Wall in Seedorf.
LB UR (1842) Bd III S. 211 / Samstag, 21. Mai 1836

«Da dem Artillerie-Freikorps hoheitlich bewilligt worden, auf der Seedorfer Allmend ein Wall zu errichten, um darin schießen zu können, und aber UGHerrn. haben vernehmen müßen, daß durch Nachgraben der Kugeln derselbe beschädiget werde; so wird hiemit zu jedermanns Verhalt bekannt gemacht, daß das Nachgraben der Kugeln, oder sonstige Beschädigungen dieses Walles, bei Gl. 10 Buß, nebst Abtrag Schadens verbothen sey, und von welcher Buße dem Kläger die Hälfte zu kommen soll, auch alle jene so Kanonenkugeln auffinden, bei gleicher Strafe verpflichtet sein sollen, dieselben dem Herrn Landesseckelmeister einzuhändigen.»

Quelle: RA 21.5.1836; LB UR 1842 Bd III, S. 211.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020