Gesetzesbestimmungen
Wer einem wider Warnungsverruf etwas anvertraute (Art. 119 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 101.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn auf Ansuchen von Verwandten oder sonst wegen liederlichem Wandel jemand verrufen, oder nämlich ihm etwas zu geben jedermann gewarnet wird, so soll jeder, der einem solchen etwas auf Erb hin oder sonsten geben, so wie auch die Wirthe, so einem solchen ausschenken würden, für jedes Mal Gl. 5 bestraft und ihnen für das Gegebene kein Recht gehalten werden, sondern sie dessen verlustig seyn.»
Quelle:
Alt LB 208; LB UR 1823 Bd I, S. 101.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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