Gesetzesbestimmungen
81Amtliche Beglaubigung des Wochenblatts.
LB UR (1842) Bd III S. 214-215
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Dienstag, 28. Dezember 1841
«Wir Landammann und Rath zu Uri.
Bringen anmit sowohl den l. Gemeinderäthen, als dem sämmtlichen Publikum zur Kenntniß, daß das dieses Jahr erschienene Wochenblatt von Uri in Folge eines neuerdingen zwischen der hohen Regierung und dem Herausgeber desselben stattgefundenen Vertrags von künftigem Jänner an insoweit als officiell (amtlich) erklärt ist, als alle von der hohen Regierung und ihrer Behörden demselben beigerückten Bekanntmachungen, Verordnungen, und Beschlüsse, welche jedoch immer von der Kanzlei unterzeichnet sein müssen, so wie auch der jedesmalige Frucht- Mehl - und Brodpreis als offiziell (amtlich) anzusehen und zu betrachten sind.
Es werden daher die l. Gemeinden und Filialen denen jeder ein Exemplar amtlich zugesendet wird, in Kenntniß gesetzt, daß mit Anfang des nächsten Jahres alle jene Verordnungen welche in demselben enthalten und mit der Anmerkung „zum Verlesen" bezeichnet sind, aus dem Blatte selbst verlesen und bekannt gemacht werden müssen, indem, mit Ausnahme derjenigen Bekanntmachungen, deren Druck ganz besonders befohlen wird, vom Neujahr an keine fernere schriftliche Mittheilungen, die veröffentlicht werden müssen, mehr Nachfolgen werden.
Hiemit werden auch die löblichen Gemeinderäthe aufgefordert, nicht nur allfällig ausgebliebene Numern beförderlich zu reklamieren, sondern auch alle Exemplare sorgfältig aufzubewahren, damit dieselben später eintrettenden Gemeindsräthen als Sammlung der erlassenen Verordnungen zu ihrem Verhalt dienen können.»
«Auf gestellten Antrag und in der Absicht den zu erlassenden Beschlüssen und Verordnungen der verschiedenen Behörden die nöthige Publikation zu verschaffen, und eine künftige Herausgabe der Gesetzes-Sammlung zu erleichtern ward beschlossen:
Es sollen mit dem Neujahr 1842 angerechnet alle von Landsgemeinden, Land- und Bodenräthen, und Kommissionen ergehenden allgemein verbündlichen Beschlüsse, Gesetze, und Verordnungen dem amtlichen Wochenblatte durch die Kanzlei beigerückt werden, und das dann am Ende des Jahres ein Regiester über die sämmtlichen Bekanntmachungen erscheinen soll.»
Quelle:
RA 15.12.1838, LR 28.12.1841; LB UR 1842 Bd III, S. 214-215.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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