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Gesetzesbestimmungen

Vollziehungs-Verordnung über Jagd und Vogelschutz.
LB UR (1901) Bd 02 S. 145-156 /

«Der Landrath des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 über Jagd und Vogelschutz und der bezüglichen bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 12. April 1876, verordnet:

§ 1.
Der Jagdbetrieb findet im Kanton Uri nach dem Patentsysteme statt. Die Ausübung der Jagd ist nur gegen Lösung von Jagdpatenten gestattet. (Bundesgesetz Art. 1.)

§ 2.
Jagdpatente dürfen nur an diejenigen Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassene Ausländer, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, ausgestellt werden.

§ 3.
Von dem Bezuge der Jagdpatente sind auch bei erfülltem 18. Lebensjahre ausgeschlossen:

a) die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Rehabilitation;
b) die im Aktivbürgerrecht Eingestellten während der Dauer der Einstellung;
c) die Falliten;
d) Blödsinnige und Geistesschwache.

§ 4.
Die Jagdpatente werden von der Standeskanzlei ausgestellt und sind nur für eine Jagddauer und für diejenige Person gültig, auf welche sie namentlich ausgestellt sind. Die Patente, deren Form von der Polizeidirektion festzusetzen ist, sollen enthalten: Tauf- und Geschlechtsname, Beruf und Wohnort des Jägers.

§ 5.
Die Namen sämmtlicher patentirter Jäger sind im Amtsblatte öffentlich bekannt zu geben.

§ 6.
Ein gültiges Jagdpatent berechtigt den rechtmässigen Inhaber im ganzen Umfange des Kantons während der ganzen Jagdzeit des betreffenden Jahres, in welchem das Patent ausgestellt worden, herrenloses Gewild jeder Art zu jagen und zu erlegen. Dabei sind jedoch die in den folgenden Artikeln enthaltenen Beschränkungen Vorbehalten.

§ 7.
Die Taxe für ein Jagdpatent beträgt, Stempeltaxe nicht inbegriffen, für die ganze Jagdzeit eines Jahres Fr. 5 und Fr. 2 für jeden mitzuführenden Hund.

§ 8.
Die Inhaber von Jagdpatenten haben dieselben auf der Jagd mit sich zu tragen und auf Verlangen eines Polizei- angestellten oder Bannwarts, oder eines patentirten Jägers, oder auch eines Grundeigenthümers, der sich durch die Jagd beschädigt findet, vorzuweisen.
Jeder Jäger erhält mit dem Jagdpatent das eidgen. Jagdgesetz, die gegenwärtige kantonale Verordnung, die Vollziehungsverordnung des Bundes, sowie eine genaue Angabe des im Kantone liegenden Freiberges. (Bundesräthl. Vollziehungsverordnung Art. 3.)

§ 9.
Es können mit polizeilicher Bewilligung ausnahmsweise auch an nicht niedergelassene Ausländer Jagdpatente ausgestellt werden, jedoch für die nämliche Person auf nicht mehr als 5 Tage während der ganzen Jagdzeit und gegen Bezahlung einer Taxe von nicht unter Fr. 5 per Tag. Patentnehmende Schweizerbürger und Ausländer, die im hiesigen Kantone nicht niedergelassen sind, haben in demselben ihr Domizil zu verzeigen.

§ 10.
Die Eröffnung der Flug- und der allgemeinen Jagd ist auf den 1. September festgesetzt. Der Schluss für beide findet am 15. Dezember gl. Jahres statt. (Bundesgesetz Art. 8.)
Die Jagd auf Gemsen und Murmelthiere (Marmotten) ist auf die Zeit vom 1. September bis 1. Oktober und diejenige auf das übrige Hochgewild, als: veränderliche Hasen (Alpen-, Schneehasen), Gebirgshühner (Auer-, Birk- oder Schildhühner, Hasel- oder Waldhühner, Schnee- und Steinhühner oder Pernissen), sowie auf die Raubthiere des Hochgebirges, auf die Zeit vom 1. September bis 15. Dezember beschränkt. Junge Gemsen vom gleichen Jahre (Gemskizen) und die sie begleitenden Mutterthiere (säugende Gemsgeissen) dürfen weder geschossen noch gefangen werden. Ebenso sind Auer- und Birkhennen zu schonen. (Bundesgesetz Art. 12.)
An Sonn- und Feiertagen ist im ganzen Gebiete des hiesigen Kantons, auch bei offener Jagdzeit, alles Jagen gänzlich verboten. Für Rehe, falls sich solche im Kanton zeigen, besteht keine offene Jagdzeit, sondern die Jagd auf dieselben ist das ganze Jahr verboten.

§ 11.
Die Flugjagd soll regelrecht und mit möglichster Schonung des landwirthschaftlichen Betriebes vollzogen werden. Die Frühlingsjagd jeder Art zu Lande ist unbedingt verboten. (Bundesgesetz Art. 8.)

§ 12.
Die Jäger sind verpflichtet, von dem Jagdrecht ohne Belästigung der Grundeigenthümer Gebrauch zu machen und haften denselben für den erweislichen Schaden, welchen sie bei Ausübung der Jagd veranlassen.
Auf kleinere, von den Eigenthümern durch Einfriedung abgeschlossene Grundstücke, wie Gärten, Hofräume u. dgl. darf die Jagd nicht ausgedehnt werden.
Ebenso ist die Jagd in Dörfern und alles Schiessen auf oder gegen Häuser, Scheunen (Gäden) oder andere Gebäude, sowie gegen Thüren und feuerfangende Gegenstände unbedingt verboten.

§ 13.
Jedem Grundeigenthümer oder Nutzniesser von Grundstücken ist das Fangen und Tödten von Raubthieren, welche in seine Gebäude oder eingesriedeten Räume eingedrungen sind, zu jeder Zeit gestattet.

§ 14.
Bei der Jagd auf Hochwild ist die Verwendung von Laufhunden und Repetirwaffen untersagt. (Bundesgesetz Art. 13.)

§ 15.
Nachfolgend bezeichnete Vogelarten sind unter den Schutz des Bundes gestellt:

a) sämmtliche Insektenfresser, also alle Grasmücken- Arten, alle Schmäzer-, Meisen-, Braunellen-, Pinzer-, Schwalben-, Fliegenfänger- und Bachstelzen-Arten;
b) von Sperlingsvögeln: die Lerchen, Staare, die Amsel- und Drossel-(Tröstel)-Arten, mit Ausnahme der Krametsvögel (Rekholdervögel), die Buch- und Distelfinken;
c) von Spähern und Klettervögeln: die Kukuke, Baumläufer, Spechtmeisen, Wendelhälse, Wiedehopfen und sämmtliche Spechtarten;
d) von Krähen: die Dohlen und Saatkrähen;
e) von Raubvögeln: die Mäusebussarde und Thurmfalken, sowie sämmtliche Eulenarten, mit Ausnahme des grossen Uhus;
k) von Sumpf- und Schwimmvögeln: der Storch und der Schwan.

Es dürfen dieselben weder gefangen, noch getödtet, noch der Eier oder Jungen beraubt, oder auf Märkten feilgeboten werden. (Bundesgesetz Art. 17.)

§ 16.
Aller Vogelfang mittelst Netzen, Vogelherden, Lockvögeln, Käutzchen, Leimruthen, Schlingen, Bogen und irgend welchen andern Fangvorrichtungen ist ausnahmslos verboten. (Bundesgesetz Art. 19.)

§ 17.
Ferner ist verboten:
a) das Fangen und Schiessen aller Singvögel, nebst den anderen in § 16 bezeichneten nützlichen Vögel;
b) das Ausnehmen oder Zerstören der Nester dieser Vögel und aller Arten Jagdgeflügels;
c) das Aufheben junger Hasen und das Ausgraben der Murmelthiere (Marmotten);
d) das Tragen von Stock- oder zusammengeschraubten Flinten auf der Jagd;
e) die Anbringung von Fangvorrichtungen jeder Art (Fallen, Schlingen, Drahtschnüre u. dgl.), zu jeder Zeit und für Jedermann; eine Ausnahme jedoch ist gestattet bezüglich der Füchse, Fischotter, Iltisse, Stein- und Edelmarder;
f) das Anbringen von Selbstschüssen und der Gebrauch von explodirenden Geschossen, sowie das Giftlegen ist ausnahmslos verboten;
g) aller Handel mit lebenden und tobten Sing- oder andern nützlichen Vögeln. (Bundesgesetz Art. 6.)

§ 18.
In dem nach Art. 15 des Bundesgesetzes zu bezeichnenden Bannbezirke (Freiberg) ist alles Jagen, Schiessen, Richten und Fangen oder Herauslocken von grossem oder kleinem Gewild oder Geflügel auch bei offener Jagdzeit verboten, und ebenso ist untersagt, ein Gewehr in den Bann- oder Freiberg zu tragen.

§ 19.
Vom achten Tage nach Schluss der Jagdzeit an ist der Kauf und Verkauf von Wildpret jeder Art verboten, mit Ausnahme desjenigen, welches, amtlich nachgewiesen, aus dem Auslande eingeführt ist.
Der Verkauf von Gemskizen, Hirschkälbern, Rehkizen, sowie von Auer- und Birkhennen, ist unbedingt und jeder Zeit untersagt.
Im Übertretungsfalle wird der Thäter nicht nur als Frevler gestraft, sondern auch das betreffende Wild konfiszirt. (Bundesgesetz Art. 5 und 21.)

§ 20.
Wenn reissende Thiere, wie Bären, Wölfe, Luchse, während oder ausser der Jagdzeit in offener Gegend oder im kantonalen Bannbezirke (Freiberge) sich einfinden, so hat der betreffende Gemeinderath unter sofortiger Anzeige an die Polizeidirektion eine Jagd unter Führung und Leitung eines tüchtigen und zuverlässigen Jägers auf solche Thiere zu veranstalten, an welcher Treibjagd sämmtliche patentirte Jäger sich zu betheiligen haben.
Eine solche ausserordentliche Jagd soll jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise und während einer bestimmten Zeit vorgenommen werden. (Bundesgesetz Art. 4 und 16.)

§ 21.
Im Falle ausserordentlicher Abnahme des Wildstandes kann der Landrath die Jagd auf unbestimmte Zeit einstellen oder die Dauer der Jagdzeit abkürzen.

§ 22.
Die Jagd auf Schwimmvögel auf Seen oder andern Gewässern ist bis auf weitere vom Landrathe zu treffende Verordnungen, den in gegenwärtiger Zusammenstellung enthaltenen Jagdvorschriften unterworfen.

§ 23.
Für Erlegung nachbenannter schädlicher Thiere im Kanton Uri werden die folgenden Prämien verabfolgt:

für 1 Bär oder 1 Wolf Fr. 80.—.
Für 1 Luchs Fr. 20.—.
Für 1 Geier oder 1 Adler Fr. 5.—.
Für 1 Fischotter Fr. 20.—.
Für 1 Fischreiher Fr. 3.—.
Für 1 Iltis Fr. 1.—.
Für 1 Habicht oder 1 Sperber (auch sogen. Hühnerhabicht und Wanneli) Fr. 1.—.
Für 1 grossen Uhu Fr. 3.—.
Für 1 Eisvogel Fr. —.50.
Für 1 Elster Fr. —.30.

Diese Gebühren können auf Vorweis der betreffenden todten Thiere bei der Staatskassa sogleich bezogen werden. Die vorgewiesenen Thiere sind unverzüglich durch Abschneidung einer Klaue zu bezeichnen.
Wer mit nicht im hiesigen Kanton erlegten Thieren die Gebühr erschleichen würde, verfällt als Busse zu Händen des Staates in den zehnfachen Betrag der bezogenen Gebühr.

§ 24.
Obbenanntes reissendes oder schädliches Gewild mag auch während der geschlossenen Jagdzeit, jedoch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, geschossen werden. Das Tödten von Bären, Wölfen und Luchsen ist auch an Sonn- und Feiertagen gestattet.

§ 25.
Widerhandlungcn gegen diese Verordnung sind von den zuständigen Gerichten als Jagdfrevel im ersten Straffalle zu bestrafen, wie folgt:

1. mit Fr. 10—30:
a) Jagen an Sonn- und Feiertagen während der offenen Jagdzeit (vgl. Sonntagsgesetz Art. 2, litt, e und 15, V. B. S. 402 und 407): Ist Jagen in Dörfern und Schiessen gegen Gebäude oder feuerfangende Gegenstände (vgl. Polizeiverordnung § 11, V. B. S. 85);
b) jede Übertretung einer Bestimmung über Vogelschutz, wofern nicht speziell eine höhere Busse festgesetzt ist. (Bundesgesetz Art. 17, 19 und 22).

2. Mit Fr. 30—50:
a) Jagen oder Einfangen von Gewild ohne Patente oder auf Grund eines Patents, das einem Dritten gehört, während der Jagdzeit (Bundesgesetz Art. 21).
b) Zerstören von Nestern oder Bruten des Jagdgeflügels (Bundesgesetz Art. 6 und 21). e) Verkaufen, Verschenken oder Feilbieten von Gewild während der geschlossenen Jagdzeit (Bundesgesetz Art. 5 und 21).
c) Tragen von Stock- und zusammenlegbaren Flinten und Anwendung verbotener Waffen. (Bundesgesetz Art. 6 und 21).

3. Mit Fr. 50—100:
a) Jagen oder Einfangen von Gewild bei geschlossener Jagdzeit;
b) Gift, Geschütz legen oder stellen und Anwendung dergleichen verbotener und gefährlicher Fangvorrichtungen, Fangen oder Tödtung von Gemskizen oder der sie begleitenden säugenden Mutterthiere, Graben und Richten auf Murmelthiere und Verwendung von Laufhunden oder Repetirwaffen auf der Hochwildjagd, sowie das Jagen oder Erlegen von Wildgattungen, die der Jagdbarkeit unbedingt entzogen sind (Bundesgesetz Art. 12, 13 und 14).
c) Jede andere Übertretung einer der übrigen in Art. 21 des Bundesgesetzes und in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

4. Mit Fr. 100—200:
Jagen, Fangen oder Tödten irgend einer Gewildgattung im Bann- oder Freiberge, Graben der Murmelthiere und Jagen mit Repetirgewehren. Unerhebbare Bussen sind in Gefängnissstrafe umzuwandeln, wobei ein Tag zu Fr. 3 zu berechnen ist.
Jagdfrevel zur Nachtzeit sind mit der doppelten Strafe zu belegen. Im Rückfalle sind alle Bussen angemessen zu verschärfen und bei Jagdfreveln soll überhin die Jagdberechtigung für je 2 bis 6 Jahre entzogen oder verweigert werden. Die Käufer von gefreveltem Wild in der geschlossenen Jagdzeit, oder von geschütztem Wild zu jeder Zeit sind gleich den Frevlern zu büssen. (Bundesgesetz Art. 12.)

§ 26.
Sollten durch Anwendung von Selbstschüssen, Fallen, Schlingen oder Drahtschnüren oder von Giftlegen, Menschen oder Vieh beschädigt werden, so ist der Schuldige, nebst der Pflicht zum Schadenersätze, je nach Massgabe der Umstände entweder korrektionell oder kriminell noch besonders zu bestrafen.

§ 27.
Das Jagenlassen von Hunden zu geschlossener Jagdzeit ist zwar mit einer Strafe von Fr. 5 bis Fr. 20 auf jeden Hund zu belegen, wird aber nicht als Jagdfrevel betrachtet.

§ 28.
Von den ausgefällten Bussen kommt die Hälfte dem Privatkläger und ein Viertel dem amtlichen Kläger zu.

§ 29.
Die Polizeibediensteten, Bannwarte, Alpvögte und Hirten sind verpflichtet, Jagdfrevel jeder Art unnachsichtlich und förderlich zu verzeigen und sollen auf diese Pflicht bei ihrer Beeidigung speziell aufmerksam gemacht werden.

§ 30.
Die Klagen von Polizeibediensteten und von beeidigten Bannwärtern, Alpvögten und Hirten, wenn sie aus eigener persönlicher Wahrnehmung bei Eidespflicht klagen, sind als amtlich zu betrachten.

§ 31.
Alle mit dem eidgen. Jagdgesetze vom 17. Sept. 1875, der bundesräthlichen Vollziehungs- und mit der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruch stehenden hierseitigen Gesetze und Verordnungen sind anmit kraftlos und aufgehoben.

§ 32.
Diese Verordnung, welche nach Art. 24 des Bundesgesetzes dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen ist, tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

§ 33.
Der Regierungsrath wird mit der Promulgation und Vollziehung dieser Verordnung und der Erziehungsrath speziell mit der Vollziehung des Art. 18 des Eingangs erwähnten eidgenössischen Gesetzes beauftragt.»


Quelle: LB UR Bd 2, S. 145-156 (Amtsblatt 1887 S. 266).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020