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Gesetzesbestimmungen

Eid des Verhörrichters
LB UR Bd 01 (1892) S. 085 (6) /

«Der Verhörrichter soll zu Gott und den Heiligen schwören: den Pflichten seines Amtes, nach Vorschrift des Gesetzes, pünktlich und gewissenhaft Genüge zu leisten, die ihm übertragenen Untersuche mit Beförderung, Unparteilichkeit und gründlich zu führen, um die Wahrheit bestmöglichst auszumitteln, keinerlei Gaben oder Geschenke anzunehmen, und, die pflichtmäßige Mittheilung und Berichterstattung an die Behörden ausgenommen, über alle Untersuche Stillschweigen zu beobachten, alles getreu und ohne Gefährde.»

Quelle:

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020