Gesetzesbestimmungen
Eid des Verhörrichters
LB UR Bd 01 (1892) S. 085 (6)
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«Der Verhörrichter soll zu Gott und den Heiligen schwören: den Pflichten seines Amtes, nach Vorschrift des Gesetzes, pünktlich und gewissenhaft Genüge zu leisten, die ihm übertragenen Untersuche mit Beförderung, Unparteilichkeit und gründlich zu führen, um die Wahrheit bestmöglichst auszumitteln, keinerlei Gaben oder Geschenke anzunehmen, und, die pflichtmäßige Mittheilung und Berichterstattung an die Behörden ausgenommen, über alle Untersuche Stillschweigen zu beobachten, alles getreu und ohne Gefährde.»
Quelle:
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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