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Gesetzesbestimmungen

Enterbung von Kindern; Eheliche Einsegnung von Kindern unter 23 Jahren (Art. 130 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 120. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die Aeltern, Vater und Mutter jedes für sein Gut, mögen ihre Kinder enterben ganz oder zum Theil; wenn diese mit Fremden wider den Willen der Aeltern sich verheurathcn, oder sich fleischlich verfehlen, und solle solches für diese Fülle gültig seyn, wenn die Aeltern es in ihrem Willen oder Testament deutlich ausdrücken. Wenn aber die Kinder Partheyen mit Kantonsangehörigen bekommen können, und die Aeltern ihnen solches gewehrt hätten, und sie dann nachher gegen deren Willen mit Fremden sich verehelichten, soll über Mäßigkeit der Enterbung ein Gericht sprechen mögen.
Hiebey solle auch die auf hoheitliches Ansuchen ertheilte Bischöfliche Verordnung, daß kein Pfarrer eine Person unter 25 Jahren ohne Willen ihrer Aeltern oder Vormünder ehelich einsegnen solle, in Kräften gelten.»


Quelle: LG 1629; LB UR 1823 Bd I, S. 120.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020