Gesetzesbestimmungen
Zins beim Erbfall (Art. 132 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 121-122.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn eine Frau vor St. Martins-Tag stirbt; so gehört der auf Martini fallende Zins oder der diesjährige Nutzen ihrer Güter ihren Erben; doch soll dem Mann für diesjährige Arbeit auf ihren Gütern, und daherige Kosten billige Entschädigung gegeben werden. Wenn sie aber auf St. Martini-Tag oder nachher stirbt, so gehört der auf Martini-Tag gefallene Zins oder diesjährige Nutzen ihrer Güter ihrem Mann. Desgleichen wenn ein Mann vor St. Martins-Tag stirbt, gehört der auf Martini-Tag fallende Zins des Frauenguts oder diesjährige Nutzen ihrer Güter der Frau mit billigem Ersatz an des Mannes Erben für Güterarbeit wie oben. So aber der Mann auf Martini-Tag oder darnach stirbt, gehört der auf Martini-Tag gefallene Zins des Frauenguts oder diesjährige Nutzen den Erben des Manns. So auch, wenn einer vor Martins-Tag eine Frau nimmt, gehört der auf Martini fallende Zins ihres Vermögens oder diesjährige Nutzen ihrer Güter ihm dem Mann; wenn er aber an Martinis-Tag oder nachher heurathet, gehört der auf Martinis-Tag gefallene Zins oder diesjährige Nutzen ihrer Güter der Frau und ist als Frauengnt zu berechnen.
Die gleiche Bewandtnis; soll es auch bey Besitzung der Leibgedinge haben, wie oben bey Eheleuten gemeldet ist.»
Quelle:
Alt LB 237; LB UR 1823 Bd I, S. 121 f.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|