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Gesetzesbestimmungen

Aushändigung des Vermögens von Landabwesenden an die Erben (Art. 133 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 122. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn man von einem abwesenden Menschen über sein Leben oder Tod, oder über dessen rechtmäßige Leibeserben 25 Jahre hindurch keine Nachricht noch Kenmniß hat; so mögen die nächsten Verwandten um Aushändigung des Zinses von seinem Vermögen, und so man 30 Jahre lang nichts erfährt, auch um Aushändigung des Kapitals vor einen Rath kehren, der nach Erfindniß der Umständen solches bedingt oder unbedingt bewilligen, und auch bey unerwartetem Wiedererscheinen des Eigenthümers über die Rückerstattung nach Billigkeit verfügen wird.»

Quelle: LG 1768; LB UR 1823 Bd I, S. 122.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020