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Gesetzesbestimmungen

Verordnung betreffend das Polizeikorps des Kantons Uri
LB UR (1901) Bd 02 S. 051-134 / Freitag, 28. Dezember 1888

«Der Landrath des Kantons Uri, auf den Vorschlag des Regierungsrathes beschließt:

Art. 1.
Zur bessern Durchführung der gesetzlichen Vorschriften und zur Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, sowie zum Schutze der Personen und des Eigenthums, wird ein kantonales Polizei-Corps von höchstens 12 Mann gebildet.
In außerordentlichen Fällen jedoch kann dasselbe durch den Regierungsrath vorübergehend verstärkt werden.
Das Polizei-Corps wird vom Staate besoldet, bewaffnet und mit der Dienstkleidung ausgerüstet.

Art. 2.
Die Organisation, Wahl und die Festsetzung der Besoldung des Polizei-Corps steht dem Regierungsrath zu.

Art. 3.
Um in das Polizei-Corps ausgenommen werden zu können, muß der Bewerber:
a) Schweizerbürger,
b) verfassungsgemäß wählbar und im Besitze eines unbescholtenen tadellosen Leumundes,
c) körperlich rüstig und kräftig sein,
d) geläufig lesen, schreiben und rechnen können.

Art. 4.
Polizei-Angestellte, welche sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens schuldig machen oder ihrer Dienstpflicht nicht genügen beziehungsweise nicht obliegen, können jederzeit entlassen werden und sind im erstern Fall überdies noch gerichtlich zu bestrafen.
Disziplinär-Fehler und Dienstvergehen sind von der Polizeidirektion in geringfügigen Fällen mit Mahnungen und Rügen, in bedeutenderen Fällen aber mit Arrest und Ordnungsbußen zu belegen.

Art. 5.
Den Angehörigen des Polizei-Corps ist untersagt, ein Nebengeschäft zu betreiben, dessen Besorgung entweder mit ihrem Dienst unverträglich oder in Erfüllung ihrer Obliegenheiten hinderlich ist.
Für den Nebenerwerb ist die Bewilligung des Regierungsrathes erforderlich.

Art. 6.
Polizei-Angestellte, welche in Ausübung ihrer Dienstpflicht ohne eigenes Verschulden verletzt werden, sind auf Staatskosten ärztlich zu behandeln beziehungsweise im Kantonsspital zu verpflegen.
Bei erfolgter schwerer Verletzung, welche die fernere Dienstverrichtung unmöglich macht, hat der Polizeiangestellte, im Falle der Tödtung dessen Frau und Kinder oder unterstützungsbedürftige Eltern Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse, welche in Würdigung der Verhältnisse endgültig vom Landrath festzusetzen ist.
Das gleiche Anrecht auf Entschädigung steht auch denjenigen Privatpersonen, beziehungsweise deren Frauen, Kindern oder unterstützungsbedürftigen Eltern zu, welche, wenn sie zur Unterstützung der Polizei aufgeboten oder im Sinne des Gesetzes von derselben aufgefordert, die benöthigte Hülfe leisten und dabei ohne ihr eigenes Verschulden schwer verletzt oder getödtet würden.

Art. 7.
Die Polizei-Angestellten leisten vor dem Landammannamte den Amtseid. (Ldb. I., S. 89).

Art. 8.
Der Regierungsrath wird mit dem Vollzuge und der weitern reglementarischen Ausführung dieser Verordnung beauftragt.»


Quelle: Verordnung betr. das Polizei-Corps des Kantons Uri vom 28. Dezember 1888. Abl UR 1889, Nr. 2).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020