Gesetzesbestimmungen
Verfügungen gegen Feuersgefahr (Anpassung Art. 206 LB)
LB UR (1901) Bd 02 S. 175-177
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Dienstag, 1. Januar 1901
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Das Tabackrauchen in Speichern, Gäben, Scheuern und Ställen, wie auch das Dörren des Hanfes in den Häusern, Heu, Laub, Stroh oder Streue in Häuser zu legen, oder darin aufzubehalten, Feuer oder Glut in Zimmer zu nehmen, über Nacht Holz in Oefen zu dörren oder einzustützen, Asche in Zimmern oder Gemächern, wo hölzerne Wände und Böden sind, oder an andern entzündbaren Orten aufzubewahren, in Häusern große Wäschen zu fechten ist bei Fr. 44.— Strafe verboten.
§ 2.
Bei gleicher Strafe ist auch verboten in Wäldern zu feuern, mit Fackeln oder andern offenen Lichtern durch Wälder oder an andere entzündbare Stellen zu gehen, Bettler oder sonst jemand mit Feuer oder Lichtern in Ställen, Gäben, Scheuern oder andern entzündbaren Orten übernachten zu lassen und so jede Sorglosigkeit, wodurch Feuersgefahr entstehen kann, überhaupt; und wenn in Wäldern gefeuert wird, soll auf Unkosten dessen, der es thut, sogleich gelöscht werden.
§ 3.
Nebst obiger Strafe, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen solle, bleiben die, so sich hierin verfehlen, auch für allen Schaden, der durch einen aus Nichtbefolgung dieser Verordnung entstehenden Brand erfolgen würde, verantwortlich.
§ 4.
Es ist auch das Tabakrauchen im Zeughause bei Fr. 9 Buße verboten, wovon dem Kläger ebenfalls die Hälfte zukommen solle.
§ 5.
Jedermann ist ermahnt bei entstehenden Unglücken zu Hülfe zu eilen und sich den Vorschriften der Feuerordnung und Feuerwehrbeamten zu unterziehen; zu gleicher Hülfeleistung ist man auch von einer Gemeinde zur andern ermahnt, welches aber zu besserer Ordnung und Wirksamkeit jedesmal nach Anleitung und Weisung der Ortsvorsteher geschehen solle.
Wer bei solchen Unglücken Hülfe und Beistand, dieser als Christ und Mensch zu leisten schuldig ist, verweigerte, soll nach Maßgabe des Fehlers gebührend und streng bestraft werden.
§ 6.
In allen Gemeinden, besonders wo schon Feuerspritzen, aber noch keine Feueranordnungen sind, sollen zweckmäßige Ordnungen gemacht und eingeführt und solche der Regierung eingesandt werden.»
> ursprünglicher Wortlaut des Landbuch-Artikels 206
Quelle:
Art. 206 LB UR; LB UR Bd 02 (1901) S. 175-177. Das Datum 01.01.1901 nimmt Bezug auf den Druck im Landbuch (1901). Der Quellennachweis stützt sich auf Art. 206 des Landbuches. Dieser hat jedoch einen anderen Wortlaut.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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