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Gesetzesbestimmungen

Pflicht des Vormunds und des Verwalter beim Erbfall (Art. 137 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 123-124. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Alle Vormünder und Verwalter von Personen, die in fremden Staaten, mit welchen kein Freyzügigkeitsvertrag besteht, sich befinden, sollen das sämmtliche Vermögen derselben in Treuen der Kanzley anzeigen, und wenn eine solche Person etwas von ihrem Vermögen an sich ziehen will, oder wenn durch Erb an solche Abwesende oder an Fremde in dergleichen Staaten etwas Vermögens fällt, soll der betreffende Verwalter vor der Verabfolgung die Summe dessen UGHHrn. anzeigen, um die Auslieferungsbewilligung ansuchen und den gesetzlichen Abzug erlegen.
Wenn einiges Vermögen ohne diese Anzeige und Bewilligung verabfolgt würde, so bleibt der Verwalter für den Abzug verantwortlich.
Die Staaten, gegen welche der Abzug aufgehoben, und hierüber Verträge bestehen, oder in der Folge noch geschlossen werden, können bey der Kanzley zu jedermanns Verhalt vernommen werden.»


Quelle: LG 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 123 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020