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Gesetzesbestimmungen

Gesetz über Errichtung von Kapitalien und Geldausleihen (Art. 138 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 125-128. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn Gültbriefe in hiesigem Kanton auf Häusern oder Liegenschaften errichtet werden; sollen nicht mehr als 5 von 100 Zins dabey angesetzt und bezahlt werden. Auch können solche Gülten, gewöhnlich Altgülten genennt, nicht aufgekündt oder die Abzahlung gefodert werden; dem Schuldner aber bleibt das Recht dieselben wieder nebst Bezahlung der verfallenen und des markzahligen Zinses abzuzahlen und abzulösen, wann er will. In diesem Fall soll der Kapitalbrief vom Creditor verschnitten dem Schuldner behändigt, und nicht ganz herausgegeben werden bey angemeßener Strafe. Gleiche Verschneidung und Annullierung des Kapitalbriefs solle auch allemal geschehen, wenn ein solcher dem Schuldner durch Erb, Kauf oder auf was immer für eine Weise eigenthumlich zukommt; indem der Besitzer in keinem Fall Kapitalbriefe auf seinem eigenen Gut haben mag.
2. §. Wenn das Unterpfand eines Gültbriefs verloren geht, soll die Gült auch verloren seyn, und keinen fernern Zins tragen, auch der gewesene Schuldner nicht weiter deswegen belangt werden mögen, als für die schon vor dem Verlust der Gült verfallenen und nicht bezahlten Zinsen.
3. §. Wenn aber Handschriften auf Häusern oder Gütern aufgerichtet werden; solle auch nur mit 5 p. % geschehen. Diese können zwar vom Schuldner auch wieder zurück- oder abbezahlt, desgleichen aber auch vom Creditor nach Belieben wieder aufgekündt und zurückgefodert werden; jedoch muß er solches dem Schuldner ein Jahr zuvor anzeigen, und das Hauptgut aufkünden, welches dieser dann ein Jahr nach erhaltener Aufkündigung sammt dem treffenden Zins zu bezahlen schuldig ist. Wenn das Unterpfand verloren geht, oder der Creditor sonst nicht an dasselbe kommen wollte; so muß der Schuldner mit all seinem übrigen Hab und Gut dafür haften und kann der Creditor auf solches greifen.
4. §. Wenn ein Unterpfand in Auffall kommt, und zu hinderst darauf eine Handschrift haftet; so muß der Einhaber derselben bey der Liquidation sich erklären, ob er das Unterpfand annehmen oder aber sein Recht auf der Person des Abgetrettenen oder an dessen Maße haben wolle. Sollte er finden, daß noch weder das Gut allein, noch die Maße oder der Schuldner allein für seine Handschrift hinreichend sey; so solle das Gut durch drey unpartheyische Schätzer, wovon der Eigenhümer der Handschrift einen, der, so das Unterpfand aufgeworfen, wenn er selbst nicht fallir ist, sonst aber die Maße einen, und diese beyde den Dritten ernennen, geschätzt, und für soviel es nach dieser Schatzung ergiebt, für die Handschrift angenommen werden, und für das Restierende der Handschrift mag der Einhaber dann noch auf den Aufwerfer greifen, oder in dessen Maße tretten.
5. §. Alle Gülten und Handschriften sollen nur von den geschwornen Landschreibern geschrieben, und nach ihren habenden. Vorschriften ausgefertigt und vom Richter des Lands besiegelt werden, welchem der Landschreiber dieselben hiefür zu übergeben, und erst dann besiegelt auszuhändigen hat.
6. §. Es sollen auch alle Gülten und Handschriften, die auf obbeschriebene Art aufzurichten sind, nicht aber bloße Versicherungen oder Verschreibungen, in Jahresfrist von der Zeit an, da solche kontrahiert oder versprochen werden, bey einem Landschreiber angegeben werden; ansonst, wenn nachher andre auf gleichem Unterpfand gehörig aufgerichtet, und jene darin nicht vorbehalten würden, sollen dieselben den nicht aufgerichteten Vorgehen.
7. §. Bey Aufrichtung von Gültbriefcn soll keinerlei Nachwähr in das Instrument gestellt werden, ansonst derselbe ungültig seyn soll.
8. §. Beym Ausrichten von Gülten und Handschriften sollen beyde Partheyen zugegen seyn, und einseitig, ohne beyder Vorwissen und Zufriedenheit keine herausgegeben werden, und wenn der Landschreiber einige Gefahr finden oder begründet vermuthen würde, soll er e der Obrigkeit anzeigen.
9. §. Bis eigene beeidigte Güterschätzer aufgestellt seyn werden, sollen die Dorfgerichte bey Aufrichtung von Kapitalien die Güter treu und billig nach jeweiligem Bestand und Güterwerth schätzen, und diese Schatzung dem Landschreiber eingegeben, und in dem Brief beygesetzt werden.
10. §. Alle diese Verordnungen, so weit sie neu sind sollen den altern früher schon bestandenen Kapitalien unschädlich seyn, und auf selbe nicht wirken.


Quelle: Alt LB 205; LG 1628, 1662, 1675, 1687, 1696, 1698, 1702, 1805, 1812, 1818; LB UR 1823 Bd I, S. 125 ff. / LR 5.4.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 36.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020