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Gesetzesbestimmungen

VO betreffend Uebertretung der Wirthshäuserverbote
LB UR (1901) Bd 02, S. 090-091 / Samstag, 27. Januar 1849

Ǥ 1.
Wenn Personen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verboten ist, in betrunkenem Zustande betroffen werden, so sind dieselben in polizeiliche Haft zu nehmen und bis auf 48 Stunden darin zu behalten Wenn erschwerende Umstände eine höhere Bestrafung erheischen, so ist dem Gericht dieselbe vorbehalten.

§ 2.
Vor der Entlassung aus der Haft sind dieselben zu befragen über den Ort, wo sie zu trinken erhalten haben, damit die Wirthe oder andere, welche an solche Personen, des Verbots ungeachtet, zu trinken verabreichen, zur gesetzlichen Ahndung gezogen werden können.

§ 3.
Die Polizeidirektion ist beauftragt, die gegenwärtige Verordnung durch die Landjäger und Polizeiangestellten mit aller Strenge zu handhaben und zu vollziehen.»


Quelle: Ratserkenntnis vom 27. Januar 1849.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020