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Gesetzesbestimmungen

VO gegen liederliche Personen
LB UR (1901) Bd 02, S. 091-092 / Samstag, 13. Januar 1844

«Nachdem der Rath durch eingereichte Anzeigen aufmerksam geworden, daß es viele, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verboten ist, und auch liederliche Hausväter gibt, die mit Vernachlässigung ihrer Berufsarbeiten den Tag und selbst die Nacht hindurch in Wirths- und Schenkhäusern zechen, durch Liederlichkeit und Nichtsthun das Ihrige durchbringen und zu Hause ihre Familien in Noth darben lassen, so werden sämmtliche Gemeinderäthe und Gemeindearmenpflegen hiemit beauftragt und aufgefordert, sofort in ihren Gemeinden auf derartige liederliche Personen ein wachsames Auge zu halten und entweder von sich aus das den Armenpflegen eingeräumte Strafrecht (Einsperrung) gegen solche in Anwendung zu bringen, oder sie nebst den Wirthen zur angemessenen Ahndung zu verzeigen, damit dieselben desto eher vom Hange zur Liederlichkeit abgeschreckt und auf den Weg der Besserung gebracht werden.
Die Polizeidirektion wird beinebens gleichfalls beauftragt, auf derartige liederliche Personen besondere Aufmerksamkeit zu verwenden und öfters auch bei Tag in den Wirthshäusern, wo sie sich aufzuhalten pflegen, durch die Polizeidiener Nachsehen und im Betretungsfalle fortweisen zu lassen und dafür zu sorgen, daß selbe sowohl, als die Wirthe zu gesetzlicher Strafe gezogen werden.»


Quelle: Ratserkenntnis vom 13. Januar 1844

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020