Gesetzesbestimmungen
VO über die Aufbewahrung des Schiesspulvers und die Fabrikation von Zündhölzchen im Kanton Uri
LB UR (1901) Bd 02 S. 180-183
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Donnerstag, 3. April 1851
Ǥ 1.
Pulver.
Pulververkäufer, sowie Partikulare dürfen nicht mehr als 4 Kilo Pulver in Läden oder Wohnungen halten, und sind verpflichtet, auch dieses oder ein allfällig kleineres Quantum in feuersichern, mit gut schließenden Deckeln versehenen Gefäßen aufzubewahren.
§ 2.
Quantitäten von mehr als 4 Kilo sind in feuersichern Lokalen unterzubringen.
§ 3.
Der Transport von Pulver und andern durch Reibung leicht entzündbaren Gegenständen soll mit aller Vorsicht stattfinden und es sollen solche Waaren immerhin an besondern wohlverschlossenen Orten in Verwahrung gebracht und dort auf- und abgeladen werden. — Den Fuhrleuten ist, wenn sie unter der Ladung Pulver oder andere leicht entzündliche Gegenstände haben, alles Rauchen verboten.
§ 4.
Zündhölzchen.
Zur Fabrikation von Zündhölzchen bedarf es der Bewilligung der Kantonsregierung, welche dieselbe jedoch erst nach Zustimmung des Bundesrathes ertheilen darf.
Letzterer wird diejenigen Bedingungen aufstellen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und des Publikums erforderlich sind. (Art. 2 des Bundesgesetzes.)
Fabrikation, Einfuhr, Ausfuhr und Verkauf von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor sind verboten. (Art. 4 des Bundesgesetzes.)
Die Einfuhr und die Verwendung von gelbem Phosphor sind nur gestattet für wissenschaftliche und pharmaceutische, sowie weiterhin für solche der Gesundheit nicht schädliche Zwecke, für welche eine besondere Bewilligung des Bundesrathes ertheilt worden ist.
Von jeder Einfuhrsendung dieser Art hat die Zollverwaltung der Kantonsregierung zum Zwecke der Kontrolle Mittheilung zu machen. (Art. 5 des B.-G.)
§ 5.
Der Verkauf von Zündhölzchen darf nur in Verpackungen, inbegriffen Pakete und Schachteln, stattfinden, welche die Firma oder die amtlich deponirte Fabrikmarke des Fabrikanten tragen.
Diese Bestimmung findet auch auf importirte und exportirte Zündwaaren Anwendung. (Art. 6 des B.-G.)
§ 6.
Kindern ist der Gebrauch von Zündhölzchen aller Art untersagt.
§ 7.
Uebertretungen der Verordnung betr. Aufbewahrung von Pulver werden je nach Umständen mit Fr. 1—10 bestraft, wovon dem Kläger die Hälfte zukommt.
Es darf kein Dynamit- oder Pulverlager erstellt werden ohne mit Bewilligung der Kantonspolizei. Strafe Fr. 50 bis Fr. 500. (§ 8 der Polizeiverordnung vom 7. Februar 1892, V. B., S. 84.)
§ 8.
Nebenbei haftet jeder für den durch deren Uebertretung entstehenden Schaden. Eltern und deren Stellvertreter haften für ihre Kinder, für den von diesen verursachten Schaden, insofern jenen zur Last fällt, den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung entgegengehandelt zu haben.
Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz betr. die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen werden nach Maßgabe des Art. 9 desselben bestraft.
§ 9.
Sämmtliche Gemeinderäthe und insbesondere die Polizeiangestellten haben die Handhabung gegenwärtiger Verordnung zu überwachen.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 3. April 1851 (Vgl. Bundesgesetz betr. die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, vom 2. November 1898 und bundesräthliche Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1899.)
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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