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Gesetzesbestimmungen

Gesetz über das Assekuranzwesen
LB UR (1901) Bd 02 S. 187-189 / Sonntag, 5. Mai 1872

«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf gutächtlichen Antrag des Landraths, beschließt:

§ 1.
Alle Versicherungen gegen Brandschaden sowohl für Gebäude als Fahrhabe jeder Art, sowie die Lebens- und Viehversicherungen u. dgl. im Kanton Uri bleiben, wie bis anhin, der Privatindustrie anheimgestellt.

§ 2.
Gesellschaften, die mit derartigem Geschäftsbetriebe im hiesigen Kanton sich befassen wollen, bedürfen hiezu der vorherigen Bewilligung des Bundesrathes.

§ 3.
Die gleichzeitige Versicherung von Gebäuden oder Fahrhabe in mehr als einer Assekuranz ist nur mit Bewilligung der betreffenden Anstalten und unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, daß die Gesammtsumme aller einzelnen Versicherungen den Werth der versicherten Objekte nicht übersteigen darf.
Die unstatthafte Versicherung in mehreren Assekuranzen wird mit einer Buße vom Betrage eines Zehnttheils bis eines Fünftheiles der Gesammt-Versicherungssumme, oder wenn der Versicherte zahlungsunfähig ist, mit Entehrungs- und Gefängnißstrafe belegt.

§ 4.
Gebäude und Fahrhabe dürfen überhaupt nicht für eine höhere Summe versichert werden, als deren Werth beträgt. Die Gemeinderäthe üben hierüber die Aufsicht, zu welchem Ende denselben die abgeschlossenen Versicherungsverträge (beziehungsweise die darin enthaltene Versicherungssumme) je- weilen zu notifiziren sind und denen auch das Recht der Einsprache gegen wirkliche Ueberversicherungen zukommt.

§ 5.
Haften auf Gebäuden Hypothekarverschreibungen, worin die Bedingniß enthalten ist, daß die Gebäude zu Gunsten der versicherten Forderung in einer Feuerassekuranz gehalten werden müssen, so ist im Falle eines Brandes der Gebäude- Eigenthümer verpflichtet, die Brandentschädigungssumme entweder vorab zur Tilgung der betreffenden Schuldtitel, oder aber ganz zur Wiederherstellung der Gebäude zu verwenden. Im letzter» Falle hat er den Hypothekargläubigern für die zweckmäßige Verwendung der Entschädigungssumme Garantie zu leisten und es behalten in diesem Falle die vor dem Brande errichteten Hypothekartitel auch auf dem neuen Gebäude ihren ehevorigen Satz und Recht.

§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seines Erlasses in Kraft.»


Quelle: Landsgemeindebschluss vom 5. Mai 1872.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020