Gesetzesbestimmungen
VO betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften an das Feuerlöschwesen im Kanton
LB UR (1901) Bd 02 S. 189-192
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Donnerstag, 25. November 1886
«Der Landrath des Kantons Uri, kraft Vollmacht des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, auf Vorschlag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:
§ 1.
Die Feuerversicherungsgesellschaften, welche im Kanton Geschäfte betreiben, haben jährlich 2 Rappen von je Fr. 1000 der hierseits versicherten Summe an die Staatskasse zu entrichten. Die Minimaltaxe beträgt Fr. 50.—.
§ 2.
Der hieraus sich ergebende Betrag soll lediglich zur Unterstützung und Förderung des Feuerlöschwesens der Gemeinden verwendet werden in dem Sinne, daß der Regierungsrath den Gemeinden Beiträge an die Aufstellung und Organisation von Feuerwehrkorps, die Anschaffung und den Unterhalt neuer Löschgeräthe, die Errichtung und den Unterhalt öffentlicher Hydranten und drgl. und Prämien für außerordentliche Leistungen einzelner Personen und ganzer Feuer- wehrkorps bei Brandfällen verabfolgen wird.
§ 3.
Die bezüglichen Beiträge dürfen nur in dem Falle ausgerichtet werden, wo die Löschvorrichtungen, Geräthe oder Korps zweckdienlich gemacht, beziehungsweise organisirt sind.
§ 4.
Die Verwaltung der Beiträge geschieht in separater Rechnungsführung durch die Staatskassaverwaltung, welche jeder Gemeinde das Betreffniß ihrer Versicherungssumme gutschreiben und die Beträge nach Weisung des Regierungsrathes ausrichten wird.
§ 5.
Der Regierungsrath ist mit dem weitern Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.»
Quelle:
Landratsbeschluss vom 25. November 1886 und 16. Juni 1888. Amtsblatt 1886, Nr. 48 und 1888, S. 304.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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