Gesetzesbestimmungen
VO in Betreff der Wanderbücher
LB UR (1901) Bd 02 S. 193-194
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Mittwoch, 26. Mai 1858
Ǥ 1.
Die Besitzer von Wanderbüchern sind verpflichtet, solche nach der Rückkehr in den heimatlichen Kanton spätestens innert den nächsten 2 Monaten dem Gemeinderathe zu Händen der Standeskanzlei abzugeben, oder aber über deren Nichtbesitz sich gehörigermaßen auszuweisen, bei einer Buße von Fr. 20, welche der Gemeinderath auszufällen hat und wovon die Hälfte der Gemeinde und die andere Hälfte der Staatskassa zukommen soll.
§ 2.
In Fällen von Veräußerung oder boshafter Unterschlagung solcher Wanderbücher, oder anderen erschwerenden Umständen, soll nebst obiger Buße, behufs weiterer Ahndung des Fehlbaren, Anzeige an Behörde gemacht.
§ 3.
Die Kanzlei wird die ihr von den Gemeinderäthen einzusendenden Wanderbücher aufbewahren, um sie an die Betreffenden zu späterm nöthigen Gebrauche mit gehöriger Erlaubniß wieder aushändigen zu können.
Auf besonderes Verlangen können kanzellirte Wanderbücher an deren Inhaber durch die Kanzlei sogleich wieder verabfolgt werden.
§ 4.
Von der gegenwärtigen Verordnung soll in den Wanderbüchern zum Verhalte der Inhaber Vormerkung genommen werden. Die Gemeinderäthe sind übrigens mit der genauen Ueberwachung dieser Verordnung beauftragt.
§ 5.
Im Uebrigen wird anläßlich verordnet, daß diejenigen, welche künftighin um Wanderbücher sich bewerben wollen, in zweifelhaften Fällen eine schriftliche Empfehlung des Gemeindepräsidenten, oder des Gemeinderathes vorzuweisen haben.»
Quelle:
Landrath-Erkenntnis vom 26. Mai 1858
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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