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Gesetzesbestimmungen

VO betreffend die Heimathscheine
LB UR (1901) Bd 02 S. 194-195 / Freitag, 29. Dezember 1843

Ǥ 1.
Diejenigen, welche nach der Heimkehr vom Auslande, innert nächstfolgenden 14 Tagen ihre Heimathscheine an den betreffenden Gemeinderath nicht wieder abgeben oder nicht gehörigermaßen darüber sich ausweisen, sind durch denselben in eine Geldbuße von Fr. 23.— zu Gunsten der Gemeindekasse zu Verfällen.

§ 2.
In Fällen von Veräußerung oder boshafter Unterschlagung solcher Heimathscheine, oder anderen erschwerenden Umständen soll, nebst obiger Buße, behufs weiterer Ahndung des Fehlbaren, Anzeige an Behörde gemacht werden.

§ 3.
Gegenwärtige Strafbestimmung soll von nun an sämmtlichen Heimathscheinen, zum Verhalte der Inhaber, beigefügt werden.

§ 4.
Um abfälligem Mißbrauche der Heimathschein-Formulare vorzubeugen, wird der Verkäufer des obrigkeitlichen Stempelpapiers beauftragt, künftig an Niemanden anders als an die Gemeindepräsidenten, Gemeindeschreiber, oder solche, die mit einer schriftlichen Bevollmächtigung derselben versehen sind, Heimathschein-Formulare zu behändigen.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 29. Dezember 1843.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020