Gesetzesbestimmungen
VO über die Fremdenpolizei
LB UR (1901) Bd 02 S. 196
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Donnerstag, 23. März 1848
Ǥ 1.
Jeder durchreisende Handwerker, Arbeiter, oder sonstige Fremde dieser Klasse, hat sich beim Eintritt in den Kanton über seine Herkunft und den Zweck seiner Reise durch gehörige Reiseschriften auszuweisen. Die Landjäger werden diese Ausweise bei den Grenzstationen abverlangen und diejenigen, denen solche mangeln, sofort auf dem nächsten Wege über die Grenze zurückweisen. Solche Reisende, die im Lande herum ohne Schriften betroffen werden, oder die sich dem Bettel oder einem berufslosen und verdächtigen Herumziehen ergeben, sind anzuhalten und der Polizeidirektion zuzuführen, die deren Fortweisung oder bei besondern Umständen das weiter Nothwendige anordnen wird.
§ 2.
Sämmtliche Polizeibeamte und Landjäger sind zur genauen Handhabung vorstehender Vorschriften angewiesen und die Gemeinderäthe und jeder Landmann bei Pflichten aufgefordert, den Polizeibediensteten hiebei nach Kräften an die Hand zu gehen und sie zu unterstützen und zudem auch ihrerseits durch Wachsamkeit und Anzeigen zur Handhabung dieser Verordnung mitzuwirken.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 23. März 1848.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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