ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetz über die Niederlassung der Kantonsbürger
LB UR (1901) Bd 02 S. 199-201 / Mittwoch, 4. April 1855

Ǥ 1.
Jedem unbescholtenen, aufrecht stehenden Kantonsbürger steht das Recht zu, in jeder andern Gemeinde des Kantons sich niederzulassen.

§ 2.
Derselbe soll sich beim Gemeinderathe derjenige Gemeinde, in welcher er haushäblich sich niederlassen will, vor seinem Einzuge daselbst stellen und dafür anmelden, der ihn, wofern er obigen Bedingungen entspricht, in das Verzeichniß der Korporationsbürger (Bürgerverzeichniß) aufnehmen und ihm eine Bescheinigung dafür ertheilen wird, die er sofort der Gemeinde, welche er verläßt, einhändigen soll.
Dienstboten, Handwerker, Kostgänger u. drgl., welche in einer andern als der ursprünglichen Gemeinde sich aufhaltend, daselbst einen selbständigen Haushalt beginnen wollen, unterliegen der gleichen Vorschrift.
Zuwiderhandelnde werden mit einer Geldbuße von Fr. 10 bis 20 belegt, als Niedergelassene nicht anerkannt und aus der Gemeinde ausgewiesen.

§ 3.
Der niedergelassene Kantons- und Korporationsbürger tritt in derjenigen Gemeinde, wo er sich haushäblich niedergelassen hat, in gleiche Rechte und Beschwerden, wie die übrigen Bürger derselben ein, mit folgender Ausnahme:
a) Seine Nutznießung an Waldungen und Allmendgärten in der neu bezogenen Gemeinde beginnt erst nach einjährigem Ansitze, dauert inzwischen in der verlassenen Gemeinde noch fort. (Landraths-Erkanntniß vom 7. März 1844.)
b) Die Armenunterstützung hat er von der Heimathgemeinde zu empfangen.

§ 4.
Niedergelassene Kantonsbürger können aus der Gemeinde, in welcher sie sich niedergelassen haben, fort und in ihre Heimathgemeinde zurückgewiesen werden, wenn sie im Noth- oder Verarmungsfalle von der Heimathgemeinde nicht genügend unterstützt werden, dem Aufenthaltsorte durch Bettel zur Last fallen und zu wiederholter begründeter Beschwerde Anlaß geben.

§ 5.
Glaubt der Gemeinderath einen angesessenen Kantonsbürger fortweisen zu können, so hat er sein Begehren mit den daherigen Beweggründen begleitet, unter Kenntnißgabe an die hiebei interessirte Gemeinde, dem Regierungsrathe einzureichen, dem der definitive Entscheid darüber zukommt, und der bei vorhandenem bemeldtem Grunde die Ausweisung beschließen und anordnen wird.

§ 6.
Gegenwärtige Verordnung hat sofort in Kraft und Vollziehung zu treten.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 4. April 1855.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020