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Gesetzesbestimmungen

Niederlassungs-Gesetz
LB UR (1901) Bd 02 S. 201-204 / Freitag, 15. Februar 1850

Ǥ 1.
Es soll keiner, der des hiesigen Landrechts nicht genössig ist, im hiesigen Kantone ansitzen und wohnen mögen, außer er habe bei dem Gemeinderathe derjenigen Gemeinde, in der er ansitzen will, um die Bewilligung angesucht, welcher dieselbe dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen hat.

§ 2.
Jeder Schweizer hat das Recht, sich innerhalb des schweizer. Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatlichem oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt. Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche in Folge eines strafgerichtlichen Urtheils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden. (Bundesverfassung Art. 45.)

§ 3.
Der sich Niederlassende darf mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten wegen der Niederlassung belegt werden.

§ 4.
Der sich Niederlassende hat zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung eine Kanzleigebühr von Fr. 6 zu entrichten, wovon die eine Hälfte die Gemeinde, die andere die Regierung bezieht.

§ 5.
Bei erfolgter Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ab Seite der Gemeindebehörde, kann der die Niederlassung Verlangende den Rekurs an den Regierungsrath nehmen, dem der Entscheid hierüber vorbehalten ist.

§ 6.
Betreffend Aufenthalter gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung vom 7. Februar 1892 (V. B., Seite 83 u. f.), und die Verordnung betreffend Aufenthalter vom 26. Nov. 1872 und 1. Sept. 1875 (ll. B., S. 197 u. f).

§ 7.
Der niedergelassene Schweizerbürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindsbürger. Der Mitantheil an Bürger- und Korporationsgütern, sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen.
In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten. (Bundesverfassung Art. 45 und Kantonsverfassung Art. 21.)

§ 8.
Den Niedergelassenen anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größeren Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den eigenen Kantonsangehörigen.

§ 9.
Die Angesessenen sind allen gesetzlichen Beschwerden gleich dem Landmanne unterworfen.

§ 10.
Niedergelassene, die aus der Gemeinde, wo sie sich ursprünglich niedergelassen haben in eine andere ziehen wollen, haben beim Gemeinderathe der letzter» Gemeinde sich zu stellen. Wenn sie über den Besitz der für die Niederlassung erforderlichen Requisiten sich gehörig auszuweisen im Falle sind, so ist einem solchen Wechsel ihres Aufenthaltes kein Hinderniß zu legen. In diesem Falle mag die Hälfte der Kanzleigebühr Fr. 3.—- für die noch restirende Dauer der Niederlassungsbewilligung von neuem bezogen werden.

§ 11.
Die Söhne und Kinder der Niedergelassenen, die auf eigene Rechnung sich etabliren und von ihrer Familie getrennte, eigene Haushaltung führen wollen, haben vorerst die Niederlassungsbewilligung sich zu erwerben, und die damit verknüpften Bedingnisse zu erfüllen, bei Fr. 23 Buße.

§ 12.
Die Niederlassung kann denjenigen, welche in Folge eines strafgerichtlichen Urtheils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden. Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, sowie denjenigen, welche dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen und deren Heimathgemeinde, beziehungsweise Heimathkanton, eine angemessene Unterstützung, trotz amtlicher Aufforderung, nicht gewährt. Jede Ausweisung wegen Verarmung muß von Seite der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt und der heimathlichen Regierung zum voraus angezeigt werden. (Bundesverfassung Art. 45.)

§ 13.
Niederlassungsbewilligungen an nicht Schweizerbürger werden von den Gemeinderäthen ertheilt und durch den Regierungsrath ratifizirt.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom. 15. Februar 1850, vgl. Bundesverfassung Art. 45.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020