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Gesetzesbestimmungen

Reglement für den Wildhüter des urner'schen Jagdbann-Bezirkes
LB UR (1901) Bd 02, S. 077-078 / Montag, 6. September 1886

«Der Regierungsrath, zum Zwecke definitiver Regelung der Verrichtungen und der Besoldung des dasigen Wildhüters, beschließt und verordnet:

§ 1.
Der Wildhüter wird vom Regierungsrathe auf fünf Jahre gewählt.
Die nächste Wahl des Wildhüters gilt jedoch vorläufig nur auf ein Probejahr.

§ 2.
Derselbe steht unmittelbar unter der Aufsicht der Polizeidirektion und darf zu keinerlei Dienstverrichtungen verwendet werden, die nicht die Wildhut und Fischerei betreffen.

§ 3.
Er ist beim Dienstantritte in Eid zu nehmen (Ldb. I., S. 89) und bezieht nebst dem Schußgeld auf Raubwild eine jährliche Besoldung von Fr. 400, welche ihm von der Staatskasse vierteljährlich ausbezahlt wird.
> Eid des Wildhüters (Nr. 20), LB UR Bd 01 (1892) S. 089)

§ 4.
Der Regierungsrath behält sich vor, nach Ablauf einiger Jahre dem Wildhüter, sofern ihm das Zeugniß getreuer Pflichterfüllung seitens der Aufsichtsbehörde zu Theil wird, die Besoldung auf Fr. 450 zu erhöhen.

§ 5.
Während den Sommer- und Herbstmonaten und namentlich unmittelbar vor, während und nach der Jagdzeit soll die Jagdaufsicht am schärfsten geführt werden und deßhalb der Wildhüter wenigstens wöchentlich einmal den Jagdbannbezirk in allen Theilen durchstreifen.

§ 6.
Ihm wird auch die Aufsicht über die Fischerei in denjenigen Gewässern übertragen, welche im Bannbezirke oder an den Grenzen desselben liegen.

§ 7.
Im Uebrigen hat er die Vorschriften, welche in der eidgenössischen Instruktion für die Wildhüter in den Jagdbannbezirken enthalten sind, gewissenhaft zu erfüllen.
Vgl. > a) Beschluß des Regierungsrathes v. 13. Aug. 1892, (LB UR Bd 05 (1893) S. 057-058) betreffend den Bannbezirk für die Hoch-Wildjagd
b) Vorschriften des Regierungsrathes für die Wildhut im Jagdbannbezirke Schloßberg vom 20. August 1892, (LB UR Bd 05 (1893) S. 059-060)

c) Dekret des Landrathes betr. die Jagd im aufgehobenen Bannbezirk Rothstöcke vom 26. August 1892, LB UR Bd 05 (1893) S. 060-062)»


Quelle: RRB vom 6. September 1886. Amtsblatt 1886, Nr. 37.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020