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Gesetzesbestimmungen

Verbot der Sequesterlegung (Art. 145 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 132-133. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es soll in hiesigem Kanton Niemand ein Verboth thun, oder etwas mit Sequester belegen mögen ohne Erlaubniß des Richters des Lands, seines Statthalters oder eines w.w. Raths.
Es solle aber keinem Landmann etwas verbothen oder ein Sequester gegen ihn bewilliget werden, außer er sey zuvor bey Feuer und Rauch besucht, und als ein gefährlicher Mann wirklich bekannt, oder gebe sich selbst durch Pfandabschlagen als ein solcher kanntlich. Wenn dann aber einer ein rechtmäßig mit richterlicher Erlaubniß gelegtes Verboth nicht haltet, oder dem, so das Verboth gethan, nicht gleich Anfangs eines Rechten ist, solle er für jedesmal mit Gl. 10 Buß belegt und nebst dem nach Maßgab der Umständen und daherigen Folgen noch ferner scharf bestraft werden. So aber der, der das Verboth thut, dem andern auf Begehren nicht vor erstem Recht erscheint, und die Sache gefährlich oder zum Nachtheil aufzieht, so daß jener sich zu beklagen billige Ursach hat; so solle in solchem Fall das Verboth und der Sequester aufgehoben werden.
Wenn einem, hinter welchem etwas mit richterlicher Erlaubniß, wie obbemerkt ist, verbothen würde, solches ohne hoheitliche Bewilligung aushändigte, soll er dafür dem, zu dessen Gunsten es verbothen worden, verantwortlich seyn, und ihn entschädigen.»


Quelle: Alt LB 39; LB UR 1823 Bd I, S. 132 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020