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Gesetzesbestimmungen

Zusatz zu den Eidesformeln
LB UR Bd 01 (1892) S. 093-094 / Freitag, 1. Januar 1892

«Zur Erläuterung des in mehreren vorstehenden Eiden enthaltenen Ausdrucks: „zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist"; wird bemerkt, daß zu verschweigen sind: alle in Rathen, Gerichten oder andern obrigkeitlichen Gewalten vorkommenden Gegenstände, durch deren Bekanntwerden des Landes Ehre oder Nutzen, die Ruhe und Wohlfahrt von Gemeinden oder Partikularen, auf irgend eine Weise gefährdet, oder überhaupt Jemanden Schaden verursacht werden könnte, alles was der Präsident, Landammann oder Statthalter zu verschweigen gebietet, wie auch das, was namentlich dieses oder jenes Mitglied in einem Urtheil, in einer gerichtlichen oder geschlossenen Sitzung geäußert oder angebracht hat.
Vorzubringen oder anzuzeigen ist alles, dessen Anzeige die Ehre oder das Wohl des Landes fordert, und was durch Gesetze oder Verordnung beim Eid anzuzeigen vorgeschrieben ist, oder wozu der Präsident zur Anzeige bei Eidespflicht auffordert.»


Quelle: LB UR Bd 01 (1892) S. 093-094

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020