Gesetzesbestimmungen
Landratsbeschluss betreffend das Handgelübde
LB UR Bd 01 (1892) S. 097
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Montag, 17. Januar 1876
«Der Landrath des Kantons Uri, In Erwägung, daß ein Zeuge zur Eidesleistung im Weigerungsfälle nach Maßgabe von Art. 49 der Bundesverfassung nicht mehr verhalten oder gezwungen werden kann, in Abänderung, beziehungsweise in theilweiser Ergänzung des § 58 der Zivil-Prozeß-Ordnung, auf Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:
1. Jeder Zeuge, welcher die Eidesleistung verweigert,soll, nach Erläuterung der Bedeutung eines falschen Zeugnisses und dessen Folgen vom bürgerlichen Standpunkte aus, in nachstehender Form sein Zeugniß ablegen, indem er unter Aushebung der rechten Hand spricht:
«Ich gelobe und betheure, in allen meinen Aussagen der „Wahrheit treu zu bleiben, Niemanden zu lieb und Niemanden zu leid, nach bestem Wissen und Gewissen allein die Wahrheit zu reden.»
2. Wer dieser Anlobung zuwiderhandelt, d. h. wer nach vorangegangener Anlobung der Wahrheit unwahres Zeugniß gibt, macht sich des Verbrechens des falschen Zeugnisses schuldig, welches nach den Vorschriften des Landbuches über Malefizverbrechen als kriminell zu bestrafen ist.»
Quelle:
Landraths-Erkanntnis vom 17. Januar 1876
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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