Gesetzesbestimmungen
Dekret betreffend Visum der von der Staatskassa zu bezahlenden Rechnungen
LB UR Bd 01 (1892) S. 134-135
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Freitag, 3. September 1886
Dekret betreffend Visum der von der Staatskassa zu bezahlenden Rechnungen.
(vom 3. September 1886.)
«Der Regierungsrath, gemäß Vollmacht des Reglements für den Regierungsrath beschließt und verordnet:
Art. 1. Alle Rechnungen, welche über Aufträge von Behörden gestellt werden, sind von den letztem zu visiren.
Art. 2. Rechnungen von Beamten und Angestellten oder Dritten über Arbeiten, Verrichtungen oder Mühewalt und dgl. ohne behördlichen Auftrag und über Lieferungen an den Staat sind von derjenigen Behörde zu visiren, in deren Geschäftskreis sie gehören.
Art. 3. Rechnungen für Verrichtungen, welche von bestimmten Amtsstellen, als Landammannamt, Direktionen und Gerichte, in Auftrag gegeben worden, sind von dieser zu visiren, außer in eigener Sache, wo das Visum der betreffenden Behörde einzuholen ist.
Art. 5. Die Rechnungen der Ständeräthe sind vom Regierungsrath zu visiren.
Art. 6. Fixe Belohnungen, welche auf Gesetz oder Beschluß einer zuständigen Behörde beruhen, sind ohne Visum auszubezahlen.
Art. 6. Jedes Visum soll nicht bloss die genommene Einsicht, sondern auch die Richtigkeit der Rechnung bescheinigen.
Art. 7. Unvisirte Rechnungen (vorbehaltlich Art. 3) dürfen nicht bezahlt werden, ebensowenig solche, welche nicht von Behörden oder in diesem Dekret genannten Amtsstellen visirt sind.»
Quelle:
Regierungsrats-Dekretvom 3. September 1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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