Gesetzesbestimmungen
VO betreffend des § 16 des Justizreglements vom 10. Mai 1886.
LB UR Bd 01 (1892) S. 167-168.
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Dienstag, 12. April 1887
«Der Regierungsrath, in Vollziehung und näherer Präzisirung des Art. 3, Absatz 2 des Justiz-Reglements,
beschliesst und verordnet:
Art. 1. Unter weibelamtlichen Zustellungen und Mittheilungen, bei welchen der Gebrauch von Stempelpapier verbindlich ist, werden folgende Akten verstanden:
1) Zitationen und Vorladungen vor sämmtliche Gerichte und Behörden, sowohl in Original als in Abschrift, ausgenommen die sogenannten obrigkeitlichen Zitationen und Begehren in Strafsachen.
2) Status – quo = Befehle, Jntimationen und rechtliche Ankündigungen aller Art, welche an Private, Korporationen, Kantons-, Korporations-, Gemeinde- und Gerichtsbehörden vorzuweisen sind.
3) Zeugenvorladungen, weibelamtliche Abschriften und Avisationen.
4) Alle Ausfertigungen von öffentlichen Behörden und Beamten im Interesse eines Privaten, die eine Zustellung durch das Weibelamt erfordern.
Art. 2. Behörden und Beamte, an welche derartige ungestempelte Akten und Belege eingereicht werden, sind pflichtig, dieselben rückzuweisen, ohne in das Geschäft einzutreten, und die Weibelämter speziell verhalten, bei solchen formellen Mängeln die Besorgung des Auftrages zu verweigern.
Art. 3. Wo gedruckte Formulare üblich sind, müssen diese mit dem Stempel und der Gebühr, welche für das betreffende Format vorgeschrieben sind, versehen und abschriftlich den Betreffenden abgegeben werden.»
Quelle:
Verordnung des Regierungsrates vom 12.04.1887; in Kraft seit dem 01.06.1887.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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