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Gesetzesbestimmungen

Erläuterung zur Eidesleistung
LB UR (1823) Bd I S. 018 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Zur Erläuterung des in mehreren Vorsteher den Eiden enthaltenen Ausdrucks; zu verschweigen, was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist: wird bemerkt, daß zu verschweigen sind; alle in Räthen, Gerichten oder anderen oberkeitlichen Gewalten vorkommende Gegenstände, durch deren Bekanntwerdung des Lands Ehre oder Nutzen auf irgend eine Weise gefährdet, die Ruhe und Wohlfahrt von Gemeinden oder Partikularen gestört oder überhaupt jemanden Schaden verursacht werden könnte, alles was der Präsident Landammann oder Statthalter zu verschweigen gebiethet wie auch daß, was namentlich dies oder jenes Mitglied in einem Urtheil oder über eine Sache geäußert oder angebracht hat Vorzubringen oder anzuzeigen ist alles, dessen Anzeige die Ehre oder das Wohl des Landes fordert, und was durch Gesetze oder Verordnung beym Eid anzuzeigen vorgeschrieben ist, oder wozu der Präsident zur Anzeige bey Eidespflicht auffordert.»

Quelle: ohne Beschlussangabe.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020