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Gesetzesbestimmungen

Heirat einer auswärtigen Frau (Ergänzung Art. 88 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 020-021 / Donnerstag, 1. Januar 1824

«Diesem Artikel ist die bestimmte Erläuterung dahin lautend gegeben worden: Daß von nun an jede fremde Weibsperson so nicht hiesigen Landrechts genößig ist, und sich mit einem hiesigen Landmann verehelichen will Gl. 300 eigenes Vermögen an gutem und werthschaftlichem Kapital beym betreffenden Dorfgerichte für ihr Mannrecht hinterlegen solle, ohne welches die Copulation nicht zugelassen werden soll. Und im Fall ein Dorfgericht die zu hinterlegenden Gl. 300 nicht als annehmbares Kapital fände; so solle es solches einem w. w. Rathe anzeigen, und dann von solchem entschieden werden, ob es angenommen werden müße oder nicht. Diese nachträgliche Verfügung aber soll auf die schon bestehenden Ehen nicht rückwirken.»

> Art. 88 (LB UR (1823) Bd I S. 071


Quelle: Landsgemeinde-Erkanntnis 1824.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020