Gesetzesbestimmungen
Verbot der eigenmächtigen Pfändung (Art. 147 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 134.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn einer, der schuldig ist, von Land entweicht, und des Seinigen mit sich nimmt, so daß seine Gläubiger benachtheiligt und für ihre Forderungen nichts oder nicht hinreichend mehr finden würden; so soll es angesehen werden, als hätte er es gestohlen, und daher gegen ihn als einen Dieben verfahren werden.»
Quelle:
Alt LB 82; LB UR 1823 Bd I, S. 134.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|