Gesetzesbestimmungen
Benutzung der Gemeingüter durch Hintersassen (zu Art. 96 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 031
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Sonntag, 10. Mai 1829
«Obwohl zwar die Beysaßen gar keinen Anspruch auf Benutzung der Gemeingüter zu machen haben; so soll denselben doch gegen Bezahlung folgenden Auflags, auf unbestimmte Zeit gestattet werden, ihr Vieh auf hiesige Allmenden aufzutreiben.
1) Alte Beysaßen, so schon vor 1798 im Land angesessen, zahlen für jeden Kühessens bis auf sechs Gl. 2 Sch. 20, und was einer über sechs sommert, für jeden Kühessens Gl. 4.
2) Rücksichtlich jener Beysaßen, so erst seit 1798 im Land angesessen, soll es bei bestehendem Gesetz verbleiben.
3) Vieh, so Beysaßen erst nach St. Niklausens-Tag ins Land nehmen, soll gar nicht mögen auf Allmenden gesömmert werden.
Uebrigens solle es in Betreff der Haltung, Sömmerung und Anzahl des Viehes auf hiesigen Alpen und Allmenden verbleiben laut bestehenden Satz, und Ordnungen.»
> Art. 96 (LB UR (1823) Bd I S. 081-082)
Quelle:
Beschluss Nachgemeinde vom 10. Mai 1829.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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