Gesetzesbestimmungen
Behandlung des Pfands (zu Art. 152 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 038
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Sonntag, 28. Dezember 1828
«Es soll zu Jedermanns Verhalt bekannt gemacht werden, daß wenn zwei oder mehrere auf einem Gegenstand Pfand oder Versicherung haben, der erste Pfänder oder darauf Versicherte gehalten seyn soll, das Pfand schätzen zu lassen, wenn es von den nach ihm darauf Versicherten verlangt wird, oder aber wenn er nicht schätzen will, den- selben sein Recht abzutreten, damit sie um ihre Ansprachen bezahlt werden können.»
(Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1828)
«Da über die Anwendung des Artikel 152 neu bereinigten Landbuchs , von ins Pfand gegebenen Gütern und Liegenschaften, sich Mißverständnisse erhoben haben, so wird diesem Artikel zu mehrerer Erläuterung noch beigefügt: daß wenn Jemand Pfand auf Gütern und Liegenschaften hat, und es nach Verfluß des gesetzlichen Termins zur Schatzung kommen sollte, so solle zuvor von einem w. w. Rathe erkannt werden, ob die ins Pfand gegebene Liegenschaft solle versteigert oder dem Kreditor in der Schatzung abgetreten werden.»
(Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1831)
> Art. 152 (LB UR (1823) Bd I S. 137-138)
Quelle:
Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1828; Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1831.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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