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Gesetzesbestimmungen

Bestimmungen zu den Standläden und zum Hausieren (zu Art. 198 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 048-049 / Freitag, 20. April 1827

«Die fremden Krämer und das Hausieren betreffend.
a) In Hinsicht der Standläden:
Jedem fremden Kaufmann oder Krämer solle an unsern Jahr- oder Wochenmärkten nicht mehr als ein Stand oder Laden bewilligt seyn, selbiger mag ihn dann auf dem freien Platz oder in einem Haus haben; außer dieser Zeit solle es ihm gänzlich verboten seyn, den Stand, oder Kramladen offen zu halten. Diejenigen Krämer, welche in den Häusern feil haben, sollen noch über das Patent Fr. 4 oder 6 bezahlen.
b) Wegen dem Hausieren:
In der Folge sollen den Hausierern Patente auf den Tag gegeben und zwar mit Bezahlung von Sch. 13 für ein Tag; keinem Hausierer soll länger als für 14 Tag bewilliget seyn, in unserm Kanton seine Waare feil zu tragen; nach Verfluß von dieser Zeit soll ihm 3 Monate lang kein Patent mehr gegeben werden. Dabei wird der löbl. Finanzkommission anempfohlen, bei Ertheilung der Hausier-Patente auf die Geringhaltigkeit der Waare Rücksicht zu nehmen.
Auch die Musterreiter oder jene Reisende, so ihre Waaren in den Häusern zum Verkaufen herumtragen oder Bestellungen aufnehmen, und dann selbige ins Land hineinsenden, sollen gehalten seyn, ein Patent von Sch. 13 für jeden Tag, so sie sich im Kanton aufhalten, zu nehmen.
Damit diese neue Verordnung genau beobachtet und nach dem Sinne des Gesetzes beachtet werde, sollen alle Dorfgerichte und Polizeydiener beauftragt seyn, zu wachen, daß keine fremden Krämer ohne gesetzliche oder mit ausgelaufenen Patenten hausieren und ihre Waaren verkaufen; jeder Dawiderhandelnde soll im ersten Fall Fr. 8, im zweiten mit Fr. 16, und im dritten Fall mit Confiscation der Waare von der Finanzkommisston bestraft werden, und dem anzeigenden Dorfgerichte, Polizeydiener oder sonstigen Ankläger die Hälfte der aufgesetzten Strafe zukommen, im übrigen bleibt es bei den schon bestehenden Gesetzen und Verordnungen.»

«»» > Art. 198 (LB UR (1823) Bd I S. 175-176)


Quelle: Beschluss Landrat vom 20. April 1827.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020