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Gesetzesbestimmungen

Verkommnis mit Ursern wegen der Sprenggibrücke in der Schöllenen
LB UR (1842) Bd III S. 155-156 / Donnerstag, 10. Dezember 1835

«Am Ende Pagina 16 des II. Bandes ist bei zu setzen:

Verkommniß mit Ursern wegen der Sprenggibrücke in der Schöllenen.

Die hinsichtlich der Reparatur, so wie des ferners Unterhalts der durch den Wasserauflauf vom 27. August 1824 schadhaft gewordenen Sprengibrücke in der Schöllenen von der hierfür beauftragten Straßenbau-Aufsichts-Commission mit dem von der löbl. Bezirks Regierung von Ursern Abgeordneten Herrn Altammann Julius Müller geschlossene Uebereinkunft, welche bereits die Genehmigung der beidseitigen Bezirksregierungen erhalten hat, ist auch von dieser Behörde genehmigt worden, daher hiefür ein eigener Akt in Doppel ausgefertigt werden soll.

Uebereinkunft.
1) Die Reparations-Kosten des gegenwärtigen durch das Wasserereigniß vom 27. August vorigen Jahres verursachten beschädigten Zustandes der Sprenggibrücke in der Schöllenen sollen auf Rechnung des Kantons bestritten werden; so zwar, daß der Bezirk Ury hieran 9/10 und der Bezirk Ursern 1/10 beizutragen hat. 2) Dann soll aber für die Zukunft diese Brücke, sammt ihren beidseitigen Widerlagern und Verschirmungen, als ein gemeinschaftliches Werk betrachtet, und daher alle künftige für dasselbe zu verwendende Kosten von jedem der beiden l. Bezirke die Hälfte beigetragen werden.»

> Verkommnis zwischen Uri und Ursern (LB UR (1826) Bd II nach S. 016)


Quelle: Landrath-Erkenntniß den 10. Wintermonat 1835.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020