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Gesetzesbestimmungen

Holz-Waldungen, Strafbehörde beim Holzverlkauf aus Eigenwaldungen (zu Art. 295 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 161 / Mittwoch, 1. Dezember 1830

«Ueber gemachte Einfrage: Wer die Strafbehörde sei, über die Landrath-Erkenntniß vom 18. März 1829, betreffend den Holzverkauf aus Eigenwäldern? wird hiemit sämmtlichen resp. Dorfgerichten die Erläuterung ertheilt, daß hierüber das w. w. VII. Gericht die Strafbehörde ist, und aber die Dorfgerichte beauftragt sind zu wachen, daß gemeldte Landrath-Erkenntniß genau befolgt, und derselben nachgelebt werde, und sind auch die Dorfgerichte verpflichtet die Dawiderhandelnden dem Herrn Landsäckelmeister anzuzeigen, damit zu gebührender Strafe gezogen werden können, wo dann auch das Betreffende von der Strafe dem Dorfgericht zukommen solle.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)


Quelle: Beschluss Landrat vom 1. Dezember 1830.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020