ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Holz-Waldungen, Holzfrevel (zu Art. 299 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 168-169 / Mittwoch, 29. April 1840

«Der w. w. Rath.
Nach Prüfung der diesjährigen, von den l. Gemeinderäthen eingesandten, Holz- und Straflisten auf einige in denselben vorkommenden Unvollständigkeiten aufmerksam gemacht, finden sich veranlaßt zur Hebung derselben Folgendes zu verordnen:
a) Um den immer mehr überhandnehmenden Holzfrevel bestmöglichst zu steuren, wird sämmtlichen l. Gemeindräthen nachdrucksamst anempfohlen, den Frevlern das gefrevelte Holz, wenn immer möglich wegzunehmen, und wenn dies nicht mehr erhältlich, dieselben desto schärfer zu bestrafen, so wie auch nicht zu unterlassen, alljährlich in den einzugebenden Straflisten zu bemerken, ob die Fehlbaren mit Wegnahme des Holzes bestraft worden seien oder nicht.
b) Sämmtliche Gemeindsräthe sind unter Verweisung auf den Art. 299 §. 10 der allgemeinen Holzordnung wiederholt ermahnt, genau nachzusehen, ob diejenigen, denen Holz zu Gebäuden ist gegeben worden, dasselbe auch zu dem angegebenen Zwecke verwendet haben, widrigenfalls aber die Fehlbaren mit der festgesetzten Strafe zu belegen, und dann in der Strafliste einzugeben.
c) Diejenigen Gemeinden, in denen sich Wälder befinden, wo nach Bestimmungen besonderer Instrumente, ein Theil der Strafe, über die in diesen Waldungen verübten Holzfrevel UGHern. und Obern zukommt, werden anmit aufgefordert, den daherigen Betrag zu Händen des l. Säckelamtes verabfolgen zu lassen.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)


Quelle: Ratserkenntnis vom 29. April 1840.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020