Gesetzesbestimmungen
Führen von Ziegen durch den Altdorfer Bannwald (zu Art. 300 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 171
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Sonntag, 10. Mai 1835
«Auf deshalb gestelltes VII. Geschlechts-Begehren von Bürgeln und Altdorf, um mit Geißen durch den Altdorfer Bannwald ob der sogenannten Fälle unter den Eggbergen fahren zu können, wurde erkannt:
1) Soll der Art. 300 §. 5 dahin abgeändert sein, daß für die Geißen zwar nicht freie Weide, wohl aber durch den St. Aloisi und den Höllgäßlizug die Durchfahrt ob die Fälle gestattet sein soll.
2) Damit zu möglichster Schonung des Waldes nur eine Hirte gehalten werden kann, soll eine Haushaltung oder Familie nicht mehr als 4-5 Geiß halten mögen. Jedenfalls soll die Hirte mit einem tauglichen Hirten versehen sein.
3) Die Durchfahrt durch die benannten zwei Züge ist erst von Mitte Mai weg gestattet.»
> Art. 300 (LB UR (1826) Bd II S. 058-061)
Quelle:
Beschluss Nachgemeinde vom 10. Mai 1835.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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