Gesetzesbestimmungen
Stillstand des Rechtstriebs an Sonn- und Feiertagen (Art. 158 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 140-141.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Acht Tage vor und 8 Tage nach den heil. Tagen zu Ostern und Weyhnachten soll nicht gepfändt, noch geschätzt, noch ähnliche Rechtstriebe ausgeübt werden. Wenn aber im Verzug Gefahr, und der Fall dringend ist, mögen UGHhrn. auf Ansuchen solches erlauben. Es solle auch an Sonn- und Feyertägen, an denen die Arbeit nicht erlaubt ist, nicht gepfändt, noch geschätzt werden. Damit man indeß in Betreff der Ansprüchen, so in genannter hl. Zeit kontrahiert werden, nicht benachtheiligt werde, mag in dieser Zeit für solche auf gütlichem nicht aber rechtlichem Wege gesorgt werden.»
Quelle:
LG 1818; LB UR 1823 Bd I, S. 140.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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