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Gesetzesbestimmungen

Ordnung über Fallimentsfälle, Vorrechte und Liquidationen (Art. 161 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 142-144. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Ordnung über Fallimentsfälle und Liquidationen.
1. §. Wenn einer ein Hans oder Liegenschaft aufwerfen, und den Creditoren zustellen will, soll er solches in gehöriger Zeit, nämlich Liegenschaften jeder Art vor Mitte März, einzelne Häuser ohne Liegenschaften aber auf Martini, thun müssen, und schuldig seyn, die verfallenen Zinsen, so wie auch die ergebenden Rufskösten zu bezahlen, und so einer diese Bezahlung nicht bescheint, oder Sicherheit dafür giebt, soll solche Aufwerfung nicht gestattet werden.
2. §. Wenn einer den Creditoren nicht mehr entsprechen kann, und das Unterpfand abtreten muß, soll nebst dem Gut auch ihm der Ruf erlassen werden. In solchem Fall ist der Kapitalist, so zur Annahme des Guts sich erklärt, den letztverfallenen und den laufenden Zins aller vor ihm darauf stehenden Kapitalien zu bezahlen schuldig, wogegen er aber auf das allenfalls vorfindliche Heu, in so weit auf selbem nicht spezial- und rechtmäßiges Pfand haftet, vor allen anderen Creditoren jeder Gattung das Vorrecht haben soll; für das, so dieß nicht hinreicht, tritt er in die Klasse andrer laufenden Creditoren gegen den Abgetretenen oder dessen Masse, welches Recht ihm auch für den laufenden Zins bleibt für dasjenige nämlich, was allenfalls der Abgetretene vom diesjährigen Blumen schon benutzt hätte.
3. §. In Betreff der Liquidations-Kosten sollen selbe, wenn nebst den Gütern eine Masse sich vorfindet, insoweit sie die Güter und die Masse gemeinschaftlich angehen, auf beyde gemeinschaftlich, soweit aber nur die Güter, auf diese, und was nur die Masse betrifft, auf diese allein vertheilt werden, so aber keine Masse da ist, bleiben selbe auf den Gütern.
4. §. Wenn ein Gut im Ausfall ist, auf dem Kapital haftet, das zugleich andre Güter begreift, und ein solcher Kapitalist sich erklärt mit mehrerm auf das andre zu greifen, so soll der Besitzer des andern Guts auch zur Liquidation berufen werden, um da sich zu erklären, ob er das aufgeworfene Gut antreten, oder dann auch das seinige gemeinschaftlich verunterpfandete abtreren wolle.
5. §. Sobald ein Falliment erklärt ist, soll alles, Bücher, Schriften und Habschaft in Beschlag genommen, inventiert und nichts mehr verändert noch veräußert werden, und der Fallit in nichts mehr handeln, noch einigen gültigen Akt ausüben mögen.
6. §. Bey einem Falliment sollen zum voraus die Rufs-und Liquidations-Kosten das Vorrecht haben; dann jedes in gehöriger Zeit und nach Satz und Ordnung erhaltene speziale Pfand; nach diesem die Todtenkoften, die in der letzten Krankheit gegebenen Arzneycn und billige Abwartung, darauf der Littlohn für Dienstbothen für das laufende oder so dieß erst angegangen, das jüngst verfallene Jahr; hernach das erwiesene Frauengut laut Art. Landb.; nach diesem die allgemeinen Verschreibungen und Versicherungen; dann der Littlohn für höchstens eine Woche für Taglöhner, nicht Handwerker; dann nachher die übrigen laufenden Creditoren, die gleich gehalten werden, und in nämlichen Rechten seyn sollen für Angehörige sowohl als Auswärtige, deren Orts-Regierungen mit hiesigem Stand im Conkurs-Recht stehen; endlich und zuletzt die Einwohner jener Orte, so den unsrigen nicht gleiche Rechte gestatten.»

> Ergänzung Art. 161: Verhalten bei Schuldenruf (LB UR (1842) Bd III S. 041-042)


Quelle: LG 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 142 ff. / LR 21.2.1828, 28-12-1835; LB UR Bd III S. 41-42.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020