Gesetzesbestimmungen
Keine Zahlpflicht zwischen Eltern und Kindern (Art. 162 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 144.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Eltern sind nicht für ihre Kinder, und Kinder nicht für die Eltern zu zahlen schuldig; es wäre dann, daß sie deren Erb angriffen, oder für einander zu bezahlen versprochen hätten, oder so ein verheuratheter Sohn gemeinschaftlich mit dem Vater hausete, und von dieser gemeinschaftlichen Haushaltung sich Schulden ergäben, dann solle jeder, sowohl der Vater als Sohn, für solche Schulden belangt werden können.»
Quelle:
LB UR 1823 Bd I, S. 144.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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